Gründung einer GmbH in Tschechien – jetzt noch schneller

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Ab dem 15. Januar 2023 ist die Gründung einer tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung („společnost s ručením omezeným“, „s.r.o.“) einfacher als bisher möglich. Das Gesetz zur Änderung einiger Gesetze im Zusammenhang mit der Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht und dem Betrieb öffentlicher Register (Nr. 416/2022 Sb.) ist in Kraft getreten.

Bisher mussten sich die Gründer einer GmbH zunächst an einen Notar wenden, dann ihr Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden (wenn sie ihr Geschäft in gewerblicher Form betreiben wollten), dieses hatte fünf Werktage Zeit, ihren Antrag zu bearbeiten und einen Registerauszug auszustellen, und dann - wiederum beim Notar - die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister vornehmen. Nun können die Gründer das Unternehmen bei einem Notar gründen und eintragen lassen und erst danach den Gewerbeschein beim Gewerbeamt beantragen, was einfacher und kostengünstiger ist.

Unserer Meinung nach bietet die Tschechische Republik sehr günstige Bedingungen für ausländische Investoren, um ein neues Unternehmen zu gründen, insbesondere im Vergleich zu den Bedingungen in Deutschland.

Nachfolgend finden Sie die Checkliste zur Gründung einer GmbH in Tschechien

Vor der Gründung einer GmbH muss Folgendes geklärt werden:

1. Name der Gesellschaft 

Die Handelsfirma darf nicht mit einer anderen Handelsfirma verwechselbar sein (kann im Handelsregister überprüft werden) und darf nicht irreführend wirken.

2. Sitz der Gesellschaft 

Der Sitz einer tschechischen GmbH muss sich in der Tschechischen Republik befinden. Für die Gründung der Gesellschaft muss eine schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers mit beglaubigter Unterschrift vorgelegt werden.

3. Stammkapital 

Im Falle einer Einmann-GmbH kann das Stammkapital nur 1 CZK betragen. Um die Glaubwürdigkeit des Unternehmens zu erhöhen, empfiehlt es sich jedoch, einen höheren Betrag als Stammkapital einzuzahlen. Bei einem Stammkapital von bis zu 20.000 CZK muss hingegen kein spezielles Konto für die Einzahlung des Stammkapitals bei einer Bank eingerichtet werden; der so genannte Einlagenverwalter kann z. B. ein Rechtsanwalt sein, der die Gründung der Gesellschaft für den Kunden organisiert. Ein solches Verfahren beschleunigt auch die Gründung einer GmbH.

4. Unternehmensgegenstand  

Es ist möglich, aus den Tätigkeitsbereichen des freien Gewerbes, des gebundenen Gewerbes oder des konzessionierten Gewerbes zu wählen. Das Gewerbe muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.

5. Gesellschafter und Beziehungen zwischen ihnen 

Dabei ist insbesondere die Frage zu berücksichtigen, ob die Gesellschafter gleichberechtigt sind oder ob einer der Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung hat. Auch ein Ausländer oder eine ausländische juristische Person kann ein Gesellschafter sein.

6. Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist das satzungsmäßige Organ der Gesellschaft. Wenn es mehrere Geschäftsführer gibt, muss die Art und Weise, wie sie für die Gesellschaft handeln, geregelt werden. Die Geschäftsführer können gemeinsam oder getrennt handeln, und andere Bedingungen für das Handeln der Geschäftsführer können in der Gründungsurkunde geregelt werden. Der Geschäftsführer muss die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes erfüllen und seiner Eintragung in das Handelsregister zustimmen. Zu diesem Zweck legt der Geschäftsführer bei der Gründung der Gesellschaft seine eidesstattliche Erklärung mit beglaubigter Unterschrift und einen Strafregisterauszug vor. Der Geschäftsführer kann auch selbst der Gesellschafter sein. Der Geschäftsführer des Unternehmens kann ein ausländischer Staatsangehöriger sein.

7. Einlagenverwalter

Ein Einlagenverwalter ist eine Person, der der Unternehmensgründer seine Einlage auf das Stammkapital vor der Gründung der Gesellschaft anvertraut. Dabei kann es sich um einen der Gesellschafter, eine Bank oder einen anderen Dritten (z. B. einen Rechtsanwalt) handeln. Nach der Gründung der Gesellschaft (Eintragung ins Handelsregister) überträgt der Einlagenverwalter anschließend die Einlagen der Gesellschaft.

Die oben genannten Erfordernisse werden in der Gründungsurkunde (wenn die Gesellschaft einen einzigen Gesellschafter hat) oder im Gesellschaftsvertrag (wenn die Gesellschaft mehrere Gesellschafter hat) geregelt. Das Gründungsdokument bedarf der Form einer notariell aufgesetzten Urkunde.


Wenn alle oben genannten Anforderungen ordnungsgemäß nachgewiesen sind, kann der Notar die neue GmbH direkt in das Handelsregister eintragen. Die direkte Eintragung durch einen Notar ist schneller und kostengünstiger als die Eintragung durch das Registergericht, da der Notar, anders als das Registergericht, kein Verfahren durchführt, sondern die Gesellschaft direkt einträgt.

Nach der Gründung der GmbH muss ein Antrag auf Eintragung in das Einkommensteuerregister beim zuständigen Finanzamt gestellt werden (innerhalb der gesetzlichen Frist von 15 Tagen). Es ist möglich, gleichzeitig eine Mehrwertsteuerregistrierung vorzunehmen. Zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird eine Gesellschaft in Tschechien verpflichtet, wenn der Umsatz innerhalb von 12 Monaten den Schwellenwert von 2 Mio. CZK (Stand Januar 2023) überschreitet. Ein Unternehmen kann sich jedoch auch freiwillig für die Mehrwertsteuer registrieren lassen.

Es ist zu beachten, dass der gesamte Prozess der Gründung einer GmbH in Tschechien und andere Formalitäten (Registrierung beim Finanzamt) ohne die persönliche Anwesenheit der Gründer auf der Grundlage einer Vollmacht durchgeführt werden können.

Wir helfen Ihnen gerne weiter!


JUDr. Anna Daňková, LL.M., Rechtsanwältin, Prag



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