Gründung eines Unternehmens in Griechenland

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Griechenland treibt sein Privatisierungsprogramm voran und möchte mit diversen neuen Projekten Investoren gewinnen. Die niedrigen Lohnkosten machen Griechenland für ausländische Unternehmen und Investoren insbesondere in der Tourismusbranche äußerst attraktiv. Dabei gilt Griechenland laut dem Länderrating des Global Competitiveness Report des Weltwirtschaftsforums (WEF) als ein Land mit gut ausgebildeten Arbeitnehmern.

Auch während der Corona-Krise, ist Griechenland eines der wenigen Länder, in denen die Tourismusbranche Gewinnzahlen erwarten lässt.

Vor diesem Hintergrund möchte ich Ihnen die verschiedenen Gesellschaftsformen, die das griechische Recht kennt, vorstellen.

Auch in der griechischen Rechtsordnung wird zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden. Die Personengesellschaften nach griechischem Recht sind den deutschen Personengesellschaften sehr ähnlich.

Zu den Personengesellschaften zählen die Omorythimi Eteria (O.E.) (offene Handelsgesellschaft), die Eterorythimi Eteria (E.E.) (Kommanditgesellschaft) und die stille Gesellschaft.

Für eine Omorythmi Eteria (O.E.) (offene Handelsgesellschaft) ist außer einem Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Personen, in dem die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks festgelegt wird, keine weitere Voraussetzung gefordert. Die Gründung einer O.E. bedarf keiner notariellen Beurkundung und hat geringe Buchführungspflichten. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Dafür haften die Gesellschafter allesamt mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Rechtspersönlichkeit erhält die O.E. erst mit Registrierung in dem griechischen allgemeinen Handelsregister (Geniko Emporiko Mitroo, G.E.MI.).

Die Eterorythimi Eteria (E.E) entspricht der deutschen Kommanditgesellschaft. Für die Gründung einer E.E ist ein Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Personen, dem Komplementär und dem Kommanditisten, gefordert. Der Komplementär haftet mit seinem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der E.E. Dafür hat er das Recht, das Unternehmen allein zu führen und es zu vertreten. Die Haftung des Kommanditisten ist hingegen auf die Einlage beschränkt. Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung der Firma grundsätzlich ausgenommen, im Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine Mitgeschäftsführung festgehalten werden. Die Gründung einer E.E. bedarf keiner notariellen Beurkundung und hat geringe Buchführungspflichten. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Rechtspersönlichkeit erhält die E.E. erst mit Registrierung in dem griechischen allgemeinen Handelsregister (Geniko Emporiko Mitroo, G.E.MI.).

Zu den Kapitalgesellschaften zählen die griechische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (E.P.E.: Eteria Periorismenis Efthinis) und die griechische Aktiengesellschaft (AE: Anonymi Eteria). Inzwischen gibt es auch die Unternehmensgesellschaft (I.K.E.: Idiotiki Kefaleouchiki Eteria).

Die Unternehmensgesellschaft (I.K.E.: Idiotiki Kefaleouchiki Eteria) wurde im Jahr 2012 eingeführt und ist die Vorstufe der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (E.P.E.). Für die Gründung einer I.K.E. ist jedoch ein flexibleres und schnelleres Verfahren vorgesehen. Die Gründung einer I.K.E. kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen erfolgen. Die notarielle Beurkundung der Satzung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die zeitliche Dauer ihres Bestehens ist auf zwölf Jahre beschränkt, kann aber durch Gesellschafterbeschluss verlängert werden. Ein Mindeststammkapital ist nicht vorgesehen. Eine I.K.E. entsteht mit der Eintragung in das griechische allgemeine Handelsregister (Geniko Emporiko Mitroo) und ist eine Handelsgesellschaft, auch wenn der von ihr verfolgte Zweck kein Handelsgeschäft ist. Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet die Gesellschaft allein mit ihrem Vermögen.

Damit nichtgriechische EU-Bürger eine I.K.E. gründen können, müssen sie sich zuvor bei der griechischen Steuerbehörde registrieren lassen, um eine Steueridentifikationsnummer zu erhalten.

Die griechische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (E.P.E.) entspricht der deutschen GmbH. Gesellschafter einer E.P.E. können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Der Wohnsitz der Gesellschafter in Griechenland ist für die Gründung der E.P.E. nicht notwendig. Ähnlich der deutschen GmbH kann die E.P.E. durch eine einzige Person oder durch mehrere Gesellschafter gegründet werden. Ein Mindestkapital ist nicht vorgesehen. Den Gesellschaftern steht es frei die Höhe des Stammkapitals zu bestimmen. Der Gesellschaftsvertrag muss entweder notariell beurkundet werden oder er muss einer gesetzlichen Mustersatzung entsprechen. Im letzten Fall ist eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet grundsätzlich die E.P.E. allein mit ihrem Vermögen. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes regelt, sind alle Gesellschafter Geschäftsführer. Hat die E.P.E. mehrere Geschäftsführer, so handeln diese in der Regel mit Gesamtvertretungsbefugnis. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch die Alleinvertretungsbefugnis festgehalten werden.

Die Anonymi Eteria (A.E.) entspricht der deutschen Aktiengesellschaft und ist in Griechenland weit verbreitet. Sie kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Nach der neuen Rechtslage beträgt das Mindestkapital 25.000 Euro. Die Einzahlung kann durch Bar- sowie Sacheinlagen erfolgen. Erfolgt die Einzahlung durch Sacheinlagen, so werden diese von unabhängigen Prüfern bewertet. Der Gesellschaftsvertrag muss entweder notariell beurkundet werden oder er muss einer gesetzlichen Mustersatzung entsprechen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet grundsätzlich die Aktiengesellschaft allein mit ihrem Vermögen. Organe der griechischen Aktiengesellschaft sind der Vorstand, die Hauptversammlung sowie die Abschlussprüfer.

Sowohl die E.P.E. als auch die A.E. müssen in das Handelsregister (Geniko Emporiko Mitroo) eingetragen werden.



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