Erbfolgeregelung von Unternehmen

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Um das Unternehmen zu schützen, können Unternehmer auf unterschiedlicher Weise, dafür sorgen, dass dieses nach ihrem Tod nicht untergeht.

Sollte der Unternehmer selbst aus irgendwelchen Gründen nicht mehr in der Lage sein, das Unternehmen zu führen, so kann er sich schon vorher überlegen eine Führungskraft zu bestimmten, welche dafür qualifiziert ist, ihn zu vertreten. Hierfür muss er ihm eine entsprechende Vollmacht erteilen.

Sollte sich ein Familienmitglied finden, dass für die Führung des Unternehmens geeignet ist und auch den Willen hat das besagte Unternehmen zu führen, so ist noch zu Lebzeiten eine Übertragung des Unternehmens an dieses Familienmitglied möglich.

In allen anderen Fällen ist jedoch eine genaue gesellschaftsvertragliche und erbrechtliche Regelung notwendig.

Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor und handelt es sich bei dem Unternehmen um ein eigenständiges Unternehmen, so wird das Erbe nach den gesetzlichen Regeln des Erbrechts verteilt.

Bei Personengesellschaften wie z. B. einer OHG oder KG scheidet der Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus. Die Erben haben in diesem Fall einen Anspruch auf eine Abfindung, da diese nach dem Tod des Gesellschafters zu seinem Nachlass gehört. Bei der Vererbung von Personengesellschaft gilt der Grundsatz „Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht“. Das bedeutet also für den Erblasser, dass ihm die Möglichkeit offensteht, mit bestimmten Klauseln im Gesellschaftsvertrag, dass ein oder mehrere Erben Gesellschafter werden.

Handelt es sich jedoch bei dem Nachlass um Anteile an einer GmbH oder AG, so sind die Regelungen wesentlich unkomplizierter, da die Anteile einer GmbH oder AG frei vererblich sind. Die Aufteilung der Anteile erfolgt, nach den Wünschen des Erblassers, sofern keine anderweitigen Pflichtteilsansprüche bestehen.


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