Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zu Nachtzuschlägen

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Das Bundesarbeitsgericht hat ein Grundsatzurteil zu Nachtzuschlägen gefällt. Nachtarbeitszuschläge in der deutschen Lebensmittelindustrie dürfen unterschiedlich hoch sein, nach dem BAG. Unregelmäßige Nachtarbeit darf höher vergütet werden, als regelmäßige, so das BAG. Eine derartige Regelung verstoße nicht zwingend gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Voraussetzung sei allerdings ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Dieser muss aus dem Tarifvertrag erkennbar sein, so das BAG. Differenzierungen können z.B. Belastungen durch die Nachtarbeit sein oder geringerer Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes.

Sachverhalt

Im vom BAG entschiedenen Fall ging es um eine Arbeitnehmerin in der Getränkeindustrie, die gegen ihren Arbeitgeber geklagt hatte. Die Arbeitnehmerin arbeite im Rahmen eines Wechselschichtmodells in der Nachtarbeit. Dabei war in ihrem Arbeitsverhältnis eine Manteltarifvertrag gültig. In diesem war geregelt, dass der Zuschlag zum Stundenentgelt für regelmäßige Nachtarbeit nur 20 Prozent beträgt. Für unregelmäßige Nachtarbeit war ein Zuschlag von 50 Prozent vorgesehen. Die klagende Arbeitnehmerin war der Auffassung, dass die verschiedene Höhe der Nachtarbeitszuschläge gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 GG verstoßen würden. Einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gebe es nach Ansicht der Arbeitnehmerin nicht. In erster Instanz scheiterte sie, der EuGH lehnte eine Zuständigkeit ab und schließlich landete der Fall beim Bundesarbeitsgericht.

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Begründung durch das Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht konnte keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG feststellen. Eine Ungleichbehandlung von regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit liege zwar vor. Aus dem Tarifvertrag gehe aber ein sachlicher Grund hervor. Dabei sehe der Manteltarifvertrag einen Ausgleich für die gesundheitlichen Belastungen von beiden Formen der Nachtarbeit vor. Dieser habe Vorrang vor dem gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag nach & 6 Abs. 5 ArbZG. Außerdem sei es Sinn und Zweck des Manteltarifvertrags, einen Ausgleich für Belastungen der Arbeitnehmer zu schaffen, die unregelmäßige Nacharbeit leisten. Denn diese müssten die schlechtere Planbarkeit ausgeglichen bekommen. Dies werde durch die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie gewährleistet. Diese könne mit einem Nachtarbeitszuschlag weitere Zwecke neben dem Schutz der Gesundheit verfolgen. Im Ergebnis sei der höhere Nachtarbeitszuschlag für die Mitarbeiter, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten gerechtfertigt.

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