Grundsteuerreform - Unterstützung bei der Abgabe der Feststellungserklärung

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Als Eigentümer eines oder mehrerer Grundstücke haben Sie sicherlich vor Kurzem ein Schreiben Ihres zuständigen Finanzamtes erhalten. Hintergrund ist die Neubewertung der Grundsteuer zum Stichtag 01.01.2022.

Im Jahr 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht (BverfG Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14), dass der Einheitswert zur Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig ist, sodass Bund und Länder sich auf eine Grundsteuerreform verständigten, welche im November 2019 die Zustimmung vom Bundesrat erhalten hat. Deshalb müssen nun alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet auf den Stichtag 01.01.2022 neu bewertet werden. Dies betrifft ca. 36 Millionen Immobilien im gesamten Bundesgebiet. Es werden nun alle Grundstückseigentümer aufgefordert, im Zeitraum 01.07.2022 - 31.10.2022 eine sogenannte Feststellungserklärung an das zuständige Finanzamt zur Neuberechnung zu übermitteln. 


Flächenmodell vs. Bundesmodell

In Bayern hat man sich für das sog. Flächenmodell entschieden. Bemessungsgrundlage ist deshalb ausschließlich die Fläche des Grundstücks und die Flächen des Gebäudes, sowie die Art der Nutzung. 

Im Gegensatz zum Flächenmodell orientieren sich einige andere Bundesländer am Bundesmodell. Dabei spielen dann auch wertabhängige Faktoren bei der Bemessung der Grundsteuer eine Rolle. 


Hauptfeststellung zum 01.01.2022

Zwar gilt die derzeitige Grundsteuer noch bis zum 31.12.2024, die Bemessungsgrundlage zur Neuberechnung wird aber nun einmalig zum Stichtag 01.01.2022 festgesetzt (sog. Hauptfestsetzung). Sofern Sie also zum Stichtag 01.01.2022 Eigentümer waren und die Immobilie oder das Grundstück veräußert wurde, sind Sie dennoch zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet. Abgeben kann die Feststellungserklärung eben nur derjenige, der zum Stichtag 01.01.2022 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist/war. 


Welche Daten müssen angegeben werden?

Im Rahmen des Flächenmodells sind in Bayern die Fläche des Grundstücks, die Fläche des Gebäudes und die Art der Nutzung anzugeben. Das Finanzamt errechnet dann anhand Ihrer übermittelten Daten den Grundsteuermessbetrag. Die Grundsteuer berechnet sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags und des von der jeweiligen Gemeinde bestimmten Hebesatz. 


Sie möchten Ihre Feststellungserklärung zur neuen Grundsteuer von uns erstellen lassen? Dann kontaktieren Sie uns gerne unter 09721/71690. Frau Rechtsanwältin Siegmann unterstützt Sie gerne bei der fachgerechten Erstellung  und Übermittlung der Grundsteuererklärung. 

Wir melden uns dann gerne bei Ihnen zurück und senden Ihnen weitere Informationen und Unterlagen zu.


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