Haben alteingesessene Mieter Sonderrechte?

  • 2 Minuten Lesezeit
Altes Mietshaus

Mieter genießen in Deutschland einen besonderen Schutz, um ihre Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen. Doch haben alteingesessene Mieter tatsächlich Sonderrechte, die ihnen ein Vorrecht auf die Wohnung oder besondere Rechte im Mietshaus einräumen? Dieser Rechtstipp gibt Antworten auf diese Frage.

Zunächst einmal muss festgehalten werden, dass es in Deutschland keine Sonderrechte für alteingesessene Mieter gibt. Das bedeutet, dass jeder Mieter, unabhängig von seiner Dauer des Wohnens in der Wohnung oder im Mietshaus, die gleichen Rechte und Pflichten hat. Alle Mieter genießen den gleichen Schutz vor Kündigungen und können bei Mängeln der Wohnung oder des Mietshauses die gleichen Ansprüche geltend machen.

Besonderheiten gibt es lediglich, wenn der Vermieter dem Mieter das Mietverhältnis kündigen will. Dazu muss der Vermieter einen berechtigten Grund haben. Wenn der Mieter bereits seit langer Zeit in der Wohnung lebt, gelten längere Kündigungsfristen für eine Eigenbedarfskündigung als bei erst kurz dauernden Mietverhältnissen. Konkret ist es gesetzlich so geregelt, dass bei einer Mietzeit von bis zu fünf Jahren die Kündigungsfrist lediglich drei Monate beträgt. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist auf sechs Monate. Mieter, deren Mietverhältnis bereits acht Jahre und mehr läuft, können sogar von einer Kündigungsfrist von neun Monaten profitieren (§ 573 Absatz 1 BGB).

In Bezug auf das Mietshaus selbst haben alteingesessene Mieter aber keine Sonderrechte gegenüber neuen Mietern. Sie müssen sich an die gleichen Hausordnungen und Regeln halten wie alle anderen Mieter auch. Das bedeutet, dass sie beispielsweise keine lauten Partys feiern dürfen oder die Gemeinschaftsflächen des Hauses nicht verunreinigen dürfen. Manchmal kommt es vor, dass langjährige Mieter in einem Mietshaus auf bestimmte Abläufe und Gewohnheitsrechte pochen nach dem Motto "Das haben wir immer schon so gemacht!". Entscheidend ist jedoch immer, was mietvertraglich geregelt ist und was in der Hausordnung steht. Sonderrechte einzelner Miete, egal wie lange sie schon im Haus wohnen, müssen im Mietvertrag vereinbart sein. Nur dann können sie sich darauf berufen. Aus dem Gesetz lassen sich ansonsten aber keine wirklichen Sonderrechte für Altmieter ableiten. Alle Mieter werden grundsätzlich gleich behandelt und müssen sich an die mietrechtlichen und nachbarrechtlichen Vorschriften halten.

Allerdings haben alteingesessene Mieter oft eine bessere Beziehung zu den anderen Mietern und kennen sich besser aus. Sie wissen, wie der Vermieter tickt und wie man mit ihm umgehen muss, um seine Interessen durchzusetzen. Auch haben sie oft ein besseres Verständnis für die Eigenheiten des Mietshauses und können so besser auf die Bedürfnisse anderer Mieter eingehen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es in Deutschland keine Sonderrechte für alteingesessene Mieter gibt. Jeder Mieter genießt den gleichen Schutz vor Kündigungen und hat die gleichen Ansprüche bei Mängeln der Wohnung oder des Mietshauses. Allerdings kann es in Einzelfällen vorkommen, dass alteingesessene Mieter besser informiert sind und deshalb besser in der Lage sind, ihre Interessen durchzusetzen.

Foto(s): WERNER Rechtsanwälte, Konstanz

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Janina Werner

Beiträge zum Thema