Haben Sie Anspruch auf Schadensersatz bei einer fristlosen Kündigung?

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Ein Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB stellt üblicherweise eine Kombination aus einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsverhältnisses und dem Ersatz des aufgrund der fristlosen Kündigung entgangenen Entgelts dar.

Dabei besteht kein Anlass, bei einer groben Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers, die Abfindung auf die Hälfte des regelmäßigen Monatsbruttoentgelts pro Beschäftigungsjahr zu beschränken.

Über mehrere Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis streiten die Parteien. Der Kläger war bei der Beklagten seit 2010 als Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigt und erbrachte seine Arbeitsleistung bei den Kunden vor Ort.

Der Kläger hat sich vertraglich mit einer Kilometer- und Arbeitszeitdokumentation mittels GPS-Aufzeichnung einverstanden erklärt. Am 05.07.2017 machte der Kläger Mehrarbeitsvergütung geltend. Am 13.07.2017 mahnte die Beklagte den Kläger ab, weil er seine Berichte über die Kundentermine nicht ordnungsgemäß erstellt habe. Ab dem 14.07.2017 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte hat den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits in Frage gestellt. Für die Monate Juli und August zahlte die Beklagte weder Entgelt für geleistete Arbeit noch Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall. Mit Schreiben vom 11.09.2017 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der Nichtauszahlung der Vergütung für die Monate Juli und August 2017 ab.

Der Kläger stellte der Beklagten in Aussicht, er werde das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn seine Forderungen nicht erfüllt würden. Es wurden weiterhin keine Zahlungen geleistet und der Kläger kündigte mit Schreiben vom 04.12.2017 das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit seiner Klage hat der Kläger insbesondere Mehrarbeitsvergütung, Vergütung von geleisteter Arbeit und Entgeltfortzahlung für die Monate Juli und August 2017 und Schadensersatz gemäß § 628 Abs. 2 BGB geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat der Klage in weitem Umfang stattgegeben. Das LAG Köln hat diese Entscheidung im Wesentlichen bestätigt.

Wenn Sie Fragen zum Schadensersatzanspruch bei fristloser Kündigung haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.


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