Haben Sie einen Anspruch auf eine steuerfreie Corona-Prämie von 1.500 EUR zu Weihnachten?

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Viele Unternehmen planen während der Vorweihnachtszeit eine Firmenfeier. Während der Corona-Pandemie sind Unternehmen jedoch dazu angehalten, Kontakte zwischen den Mitarbeitern möglichst einzuschränken. Nach den neusten Beschlüssen von Bund und Länder dürfen Weihnachtsfeiern dieses Jahr deshalb leider nicht wie gewohnt stattfinden. Einige Unternehmen planen ersatzweise eine digitale Weihnachtsfeier.

Besteht die Pflicht zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier?

Arbeitnehmer-/innen sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, an betrieblichen Firmenfeier teilzunehmen. Firmenfeiern, egal in welcher Form – ob digital oder physisch, stellen regelmäßig Freizeit dar. Findet die Feier jedoch während der Arbeitszeit statt, dürfen Arbeitnehmer-/innen selbst entscheiden daran teilzunehmen oder nicht daran teilzunehmen. Entscheidet sich der oder die Beschäftigte gegen die Teilnahme, besteht die Pflicht zur Anwesenheit auf der Arbeit, wenn nicht gerade ein Antrag auf Urlaub oder Abbau vorhandener Überstunden eingereicht wurde.

Aufgrund der diesjährigen Einschränkungen denken einige Firmen an die Auszahlung einer einmaligen Prämie an Stelle der Weihnachtsfeier.

Ist die Auszahlung einer Prämie durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich gestattet?

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer-/innen kein Anspruch auf Weihnachtsgeld. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Sonderzahlung, welche nur ausgezahlt werden muss, wenn diese arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich festgehalten wird.

Das EstG (Einkommensteuergesetzbuch) enthält einen neuen Paragrafen - § 3 Nr. 11a EstG. Dieser regelt, dass Arbeitgeber die Möglichkeit haben, bis zum 31.12.2020 ihren Beschäftigen eine steuerfreie Corona-Prämie in Höhe von 1.500 € zu zahlen. Auf diese Prämie sind weder durch den Arbeitgeber noch durch den oder der Beschäftigten, Steuern oder Sozialabgaben zu leisten.

Enthält der Arbeitsvertrag eine schriftliche Nebenabrede in Bezug auf Weihnachtsgeld mit der Formulierung eines Freiwilligkeitsvorbehalts, stellt auch eine seit Jahren erfolgte freiwillige Zahlung seitens des Arbeitgebers regelmäßig keinen arbeitsrechtlichen Anspruch zur weiteren Zahlung dar. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. 

Unter Einhaltung des oben benannten § 3 Nr. 11a EstG, nämlich der steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Pandemie, wären im Fall einer Nebenabrede zur freiwilligen Zahlung einer Jahresprämie, die Auszahlung einer steuerfreien Prämie, an Stelle der abgemachten Prämie, möglich. 

Voraussetzung ist jedoch, dass Vereinbarungen über Sonderzahlungen nicht vor dem 01.03.2020 getroffen wurde und in Bezug auf die Corona-Pandemie getroffen werden. Nachträgliche Umwandlungen in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Pandemie sind nicht möglich. Wurde die Auszahlung einer Prämie also bereits vor dem 01.03.2020 vereinbart, sind auf diese Steuern zu zahlen.

Darf das Unternehmen Betriebsferien anordnen?

Viele Unternehmen erleiden zurzeit aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin schon schwere wirtschaftliche Verluste. Für einige Firmen lohnt es sich daher nicht zwischen den Weihnachtsfeiertagen und dem neuen Jahr zu öffnen. Dem Arbeitgeber ist es gestattet, in dieser Zeit Betriebsferien anzuordnen. Beschäftigte können dazu verpflichtet werden, Urlaubstage dafür zu verwenden. Voraussetzung ist jedoch der rechtzeitige Hinweis, sodass Urlaubstage auch noch kurzfristig für die Betriebsferien eingeplant werden können. Kurzfristige Schließungen mit der Pflicht zum Abbau der Urlaubstage sind daher nicht möglich.

Für Fragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen unsere Kanzlei gern zur Verfügung.


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