Häufig gestellte Fragen in der Fußbodentechnik!

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Einfach Risiken vermeiden!

Vielfach werden immer wieder Fragen rund um die eigene Absicherung an mich herangetragen, die ich gern einmal zusammenfassend beantworten möchte.

1. Frage: Wie sichere ich mich als Bodenleger vertraglich richtig ab - Textform oder Schriftform? Der Unterschied zwischen Schriftform und Textform liegt darin, dass bei der Schriftform eine Unterschrift erforderlich ist, bei der Textform jedoch nicht. Die Schriftform ist also strenger, da sie immer die Namensunterschrift voraussetzt. Textform erfüllt E-Mail, Textnachrichten nach SMS oder Whatsapp. Jetzt fragt sich, wann man mit der Textform bzw. mit der Schriftform kommunizieren sollte. Bei Vereinbarungen mit geringem Umfang sollte es man bei der Textform belassen. Hier sollte der Auftraggeber = Vertragspartner kleinere Aufträge wie Stundenlohnarbeiten, Nachtragsarbeiten und Beschleunigungskosten per E-Mail auf jeden Fall bestätigen. Das reicht vor Gericht aus. Dann hat der Bodenleger schon mal mehr gemacht als vieler seiner Kollegen, die sich nach wie vor noch auf mündliche Zusagen verlassen. 

Bei einem größeren Umfang von Auftragsarbeiten sollte sich der Bodenleger auf jeden Fall absichern und die Schriftform vom Auftraggeber verlangen. Gerichte werden umso sensibler, je höher die Beträge der Aufträge werden. Um auszuschließen, dass sich das eine oder andere Gericht dazu ermuntert fühlt, für eine Vereinbarung die Schriftform zu verlangen, sollte sich der Bodenleger hier besonders absichern. Das bedeutet, dass der Bodenleger bei zusätzlichen Aufträgen mit höheren Beträgen während der Bauphase wie Stundenlohnarbeiten, Nachtragsarbeiten oder Vertragsänderungen einfach eine Unterschrift des Vertragspartners hierfür verlangt. Jeder muss für sich selbst entscheiden, wie sich für ihn ein höherer Betrag definiert. Das ist meist dann der Fall, wenn der Ausfall dieser Vergütung zu einer großen Lücke im Budget führen würde. Jedem Bauleiter und Architekten muss klar gemacht werden, dass eine Unterschrift einer vertretungsberechtigen Person notwendig ist, bevor der Bodenleger die Arbeiten beginnt. Dies wird meist der Geschäftsführer oder jemand sein, der Prokura hat. Deshalb ist nicht verständlich, dass heutzutage immer noch Handwerker hingehen und einfach Leistungen in einem erheblichen Umfang erbringen, die durch den Auftraggeber überhaupt nicht schriftlich beauftragt sind. Ein solches Risiko einzugehen, ist völlig unnötig. Als Auftragnehmer muss man sich immer absichern, sonst besteht die Gefahr hier überhaupt nichts zu erhalten. Auf eine solche bittere Erfahrung kann man sicherlich verzichten. Weiter sollten wichtige Schreiben des Bodenlegers immer schriftlich, also mit Namensunterschrift erfolgen, insbesondere Kündigungen, Bedenkenanzeigen und Behinderungsanzeigen. 

In dem Zusammenhang wird immer wieder gefragt, wie sich der Bodenleger davor schützen kann, dass die Gegenseite einwendet, dass sie das Schreiben zwar bekommen hat, sich in diesem Schreiben jedoch angeblich nur ein weißes Blatt befunden haben soll. Diese Fälle kommen in der Praxis jetzt wahrlich nicht so oft vor. Dies ist vielmehr meist graue Theorie. Die Lösung ist aber ganz einfach: Ein Dritter tütet ein solches Schreiben ein und bringt es zur Post. Hierüber wird ein kurzer schriftlicher Vermerk erstellt. Dann ist diese dritte Person = Zeuge. Taugliche Zeugen können immer in einem Gerichtsprozess auch die eigene Ehefrau oder die eigenen Mitarbeiter sein. Es besteht oftmals ein Fehlverständnis in der Baupraxis, dass diese Personen, nur weil sie dem Bodenleger nahestehen, keine tauglichen Zeugen sein können. Das ist falsch. Vielmehr sind dies Zeugen, die ein Gericht auch nach der Zivilprozessordnung ernst zu nehmen hat. Der Zeuge darf sich bei seiner Aussage natürlich nicht in Widersprüche verwickeln und damit seine eigene Glaubwürdigkeit infrage stellen. Dann ist man natürlich als Bodenleger auf verlorenem Posten. Deshalb sage ich immer, Zeugenbeweis ist der schlechteste Beweis. Lieber hat man alles schriftlich. Dies ist natürlich aufwendig. Jedoch sollte man diese Energie investieren, wenn man bei einem Bauvorhaben merkt, dass sich ein schlechtes Bauchgefühl einstellt. Das sollte der Indikator sein, jetzt vorsichtiger zu agieren und sich schriftlich abzusichern. 

2. Frage: Wie bekomme ich als Bodenleger eine rechtswirksame Zustellung hin? Das ist ganz einfach. Antwort: Durch Einwurf-Einschreiben. Ein solches Einwurf-Einschreiben ist heute zum Glück preiswert und effektiv. Der Postbote ist der Bote des Bodenlegers, der das Schreiben in den Briefkasten einwirft und das Datum und den Zeitpunkt vermerkt. Damit ist das Schreiben zugegangen. Bei einem Einschreiben mit Rückschein kommt es dagegen darauf an, dass der Empfänger das Schreiben grundsätzlich persönlich in Empfang nimmt. Meistens entziehen sich Schuldner dieser Entgegennahme, in dem sie einfach tatsächlich nicht zugegen sind oder sogar den Empfang verweigern. Damit ist keinem Bodenleger geholfen. Deshalb sollte ein Einschreiben mit Rückschein auf jeden Fall ausscheiden. Nach der Rechtsprechung des BGH gibt eine Lesebestätigung einer E-Mail oder ein O. K.-Vermerk eines Telefaxgeräts keine rechtliche Aussage darüber ab, ob ein Schreiben zugegangen ist. Vielmehr sind dies nur Indizien, die durch die Gegenseite widerlegt werden können. Deshalb gilt bei wichtigen Dokumenten wie hohen Nachträgen, Behinderungsanzeigen und Bedenkenanzeigen diese immer per Einwurf-Einschreiben zu versenden. Vorab würde ich empfehlen, diese Schreiben per Telefax oder per Mail zu versenden, aber immer als Einwurf-Einschreiben hinterher. Die Faustformel lautet einfach: Alles Wichtige immer schriftlich per Brief mit eigenhändiger Unterschrift und Einwurf-Einschreiben versenden. Dann ist man einfach gut abgesichert. 

3. Frage: Wann sollte der Bodenleger dem Vertragspartner die Pflegeanleitung überreichen? Meiner Auffassung nach: So früh wie möglich! Denn der Bodenleger hat eine Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber. Trotz fachgerechter Verlegung kann sich daraus ein Haftungsfall für den Bodenleger ergeben, wenn der Auftraggeber in Unkenntnis der entsprechenden Pflegeanleitung nicht geeignete Reinigungs- bzw. Pflegemittel verwendet, die zu einem Schaden führen. Dafür muss der Bodenleger dann einstehen. Das ist oftmals in der Baupraxis nicht bekannt. Viele denken nur bis zur fachgerechten Verlegung, jedoch nicht darüber hinaus. In dem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass sich die Hinweispflichten des Bodenlegers nicht nur auf eine richtige Reinigungs- bzw. Pflegeanleitung erstrecken, sondern auch auf andere Parameter wie raumklimatische Bedingungen, die der jeweils verlegte Bodenbelag benötigt. 

Weiter sollte durch den Bodenleger bedacht werden, dass im Fall der Materialbeistellung durch den Auftraggeber der Bodenleger weiterhin verpflichtet bleibt, Hinweispflichten abzugeben. Seine Leistung beschränkt sich nicht nur auf die fachgerechte Verlegung des bereitgestellten Oberbodenbelags, sondern auch darauf, dass er das Material dahingehend prüft, ob es für die konkrete Nutzung überhaupt geeignet ist. Mithin sollte ein Bodenleger immer so verfahren, als wenn er das Material selbst beigestellt hätte. Das bedeutet, dass auch bei Bereitstellung des Materials durch den Auftraggeber der Bodenleger auf jeden Fall nachweisbar eine Pflegeanleitung dieses konkreten Bodenbelags übergibt. Das bedeutet, dass den Bodenleger auch in diesem Fall von dem Auftraggeber eine Unterschrift fordert. Dies mutet zunächst komisch an, jedoch sichert sich der Bodenleger nur auf diese Weise rechtlich ab und minimiert damit sein Risiko in die Haftung genommen zu werden. Das sollte sich der Bodenleger bewusst machen. 

Die Übergabe dieser Pflegeanleitung sollte auch frühzeitig erfolgen, damit die Auftraggeberseite nicht noch im Nachhinein nach Fertigstellung des Bodenbelags Einwendungen nach dem Motto bringen kann: Ja, wenn er das vorher gewusst hätte, dass der Bodenbelag so kompliziert zu reinigen und pflegen ist, dann hätte er davon Abstand genommen. Wichtig ist, dass man der Auftraggeberseite frühzeitig alle Entscheidungsgrundlagen auf den Tisch legt, um irgendwelche Einwände des Auftraggebers im Nachhinein auszuschließen. Einwendungen, die die Auftraggeberseite, insbesondere als rechtsschutzversicherte Verbraucher noch nach Fertigstellung bringen können, führen immer wieder dazu, dass der Bodenleger seinen Werklohnanspruch nie vollständig realisieren wird oder sogar gar nicht bekommt, obwohl der Boden drinbleibt und die wertvolle Handwerksleistung kostenlos an den Verbraucher geht. Dies passiert in der Baupraxis nicht selten und davor sollte man sich unbedingt schützen.

Carsten Seeger


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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