Häufige Irrtümer (1) Gegen einen grob falschen Steuerbescheid muss ich keinen Einspruch einlegen

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Diese häufig anzutreffende Vorstellung ist falsch. Denn auch ein rechtswidriger Steuerbescheid wird rechtsbeständig und erlaubt der Finanzbehörde die sofortige Vollziehung, wenn er nicht angefochten wird.

Dies zeigt der folgende Fall: Die Ehefrau E des Steuerpflichtigen S hatte Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu niedrig angegeben. Nach Aufgabe des Unternehmens und nach Scheidung von S verließ sie Deutschland.

Eine Betriebsprüfung führte zu Mehrerlösen und zum Erlass von Steuerbescheiden gegenüber S für 2010 bis 2014.

S und das Finanzamt streiten vor dem Finanzgericht darüber, wem die im Rahmen einer Betriebsprüfung ermittelten Gewinne aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, S oder seiner früheren Ehefrau E?

Gegen die Steuerbescheide 2013 und 2014 legte der S Einspruch ein. Gegen die Steuerbescheide 2010 bis 2012 unternahm er hingegen nichts.

Während das Finanzamt – aufgrund des Einspruchs – die Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide 2013 und 2014 (bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens) gewährte, konnte es die Vollstreckung aus den nicht angefochtenen und deshalb bestandskräftig gewordenen Steuerbescheiden 2010 bis 2012 betreiben.

Allerdings entschied das Finanzgericht, dass eine solche Vorgehensweise des Finanzamts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und untersagte Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide 2013 und 2014.

Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass dieser für S günstige Ausgang allein darauf beruht, dass die Rechtswidrigkeit aller Steuerbescheide auf denselben Grund gestützt wird.

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, weil er Fehler zu Ihren Lasten enthält, müssen Sie Einspruch einlegen.

Dabei zeigt die Erfahrung, dass das eigene Vorgehen oft mehr schadet als hilft.

So versäumt der Steuerpflichtige sehr häufig den sog. Grundlagenbescheid (z. B. Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide oder andere Verwaltungsakte, die für die Festsetzung einer Steuer bindend sind) anzufechten, weil er irrtümlich glaubt, man müsse den darauf beruhenden Folgebescheid anfechten.

Ebenso unterlässt der Steuerpflichtige fast immer zusammen mit dem Einspruch die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. In diesem Fall bleibt trotz Einspruchs die sofortige Vollziehung des (wenn auch rechtswidrigen) Steuerbescheides durch die Finanzbehörde möglich.

Haben Sie Streit mit dem Finanzamt? Wir helfen Ihnen gerne.


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