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Haftaufschub

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Haftaufschub – was ist das? 

Der Haftaufschub stellt ein Mittel der Strafvollstreckung dar, mithilfe dessen ein Verurteilter die Vollstreckung seiner Haftstrafe gegen sich bis zu vier Monate hinauszögern kann.

In Betracht kommt er regelmäßig dann, wenn sich der Zeitpunkt des Haftantritts für den Verurteilten oder seine Familie als besonders ungünstig darstellt.

Konkrete Voraussetzungen

Zunächst bedarf es für die Gewährung des begehrten Haftaufschubs in formeller Hinsicht eines entsprechenden Antrags des Verurteilten oder seines Verteidigers. Für den Verurteilten hat dies zur Folge, dass er sein Recht in diesem Punkt ausdrücklich geltend machen muss; die Prüfung, ob ein Haftaufschub gewährt werden kann, nehmen Gericht oder Staatsanwalt von alleine nicht vor. Wird kein Antrag gestellt, ist die Chance auf Aufschub der Haft möglicherweise vergeben. 

Daneben setzt die Aufschiebung der Haftvollstreckung voraus, dass dem Verurteilten oder seiner Familie für den Fall der sofortigen Vollstreckung erhebliche Nachteile erwachsen, welche außerhalb des Strafzwecks liegen. Es muss also dargelegt werden, inwieweit der direkte Haftantritt zu Nachteilen führt, welche im Fall eines Aufschubs hätten vermieden oder zumindest spürbar gemindert werden können.

Die Nachteile können dabei unterschiedlicher Natur sein. Es kommen persönliche, familiäre sowie beruflich bzw. finanzielle Nachteile in Betracht. Wichtig bleibt jedoch in jedem Fall, dass diese für den Verurteilten oder die Familie einen gewissen Erheblichkeitsgrad erreichen. Wann diese Schwelle überschritten ist, wird regelmäßig anhand des Einzelfalls entschieden. Denkbare Gründe wären zum Beispiel das Absolvieren einer Abschlussprüfung, die Betreuung des Kleinkindes, wenn das andere Elternteil einen akuten Krankenhausaufenthalt hat oder die Einarbeitung eines Mitarbeiters im eigenen Betrieb, sofern dies für die Betriebsfortführungen nötig ist.

Hingegen reicht es gerade nicht aus, dass die Strafe für sich genommen eine Härte für den Verurteilten oder seine Familie darstellt. Diese liegt regelmäßig innerhalb Strafzweck und ist entsprechend bereits dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht berücksichtigungsfähig.

Dem Verständnis des Gesetzes nach muss eine Vermeidung bzw. Minderung des Nachteils innerhalb von 4 Monaten erreicht werden. Dies ist die gesetzlich bestimmte Dauer, um welche die Vollstreckung der Haft maximal hinausgezögert werden darf. Kann der vorgetragene Nachteil nicht innerhalb dieser Zeitspanne beseitigt werden, fehlt es regelmäßig an einer durchgreifenden Argumentation, weshalb der Verurteilte die Haft nicht auch sofort antreten kann.

Für weitere Fragen oder eine unverbindliche Auskunft, ob ein Haftaufschub für Sie in Betracht kommt, stehen wir gerne mit einer ersten Einschätzung zur Verfügung.


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