Haftung bei Eis und Schnee

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Nach dem  Wintereinbruch mit zum Teil heftigen Schneefällen und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt stellen sich bei Unfällen so manche rechtliche Fragen. Wer haftet für Unfälle infolge verschneiter Gehwege oder Straßen? Welche Ansprüche kann ich als Unfallgeschädigter geltend machen?


Wann muss geräumt werden?

Im Rahmen von winterlichen Räum- und Streupflichten werden zeitliche Vorgaben meist von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde in Satzungen festgelegt. Eine Räum- und Streupflicht besteht in der Regel, wenn die Witterungsverhältnisse eine Verkehrssicherungspflicht als notwendig erscheinen lassen. Das bedeutet, sobald eine Gefahr besteht, dass eine Person aufgrund der winterlichen Beschaffenheit des Gehweges zu Schaden kommen kann.


Vermieter Mieter - Verhältnis

Grundsätzlich haben Eigentümer als sog. Überwachungsgaranten dafür Sorge zu tragen, dass von ihrem Grundstück keine Gefahr ausgeht. Auch wenn der Gehweg prinzipiell nicht zum Grundstück gehört, sondern Eigentum der Gemeinde ist, sind die Eigentümer verpflichtet, die Verkehrssicherheit auf dem angrenzenden Weg sicherzustellen. Zu beachten gilt jedoch, dass die Mieter sich oftmals durch vertragliche Vereinbarungen im Mietvertrag oder der Hausordnung dazu verpflichten, den Winterdienst (teilweise) durch Räumungs- oder Streuarbeiten zu übernehmen. 


Was passiert im Fall eines Personenschadens?

Ist eine Person aufgrund von Schneefall vor Ihrem Grundstück zu Schaden gekommen, können ihr nach §§ 823, 253 BGB Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustehen. Hierbei ist oftmals nach § 254 BGB eine Mitschuld des Passanten gegeben, wenn dieser den Unfall durch Unachtsamkeit fahrlässig mitverursacht hat. Das geltend gemachte Schmerzensgeld kann unter Umständen von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen werden.

Gleiches gilt für Unfälle auf privaten Kundenparkplätzen, z.B. von Supermärkten. Den Betreiber trifft eine Verkehrssicherungspflicht, nach der er für sichere Wege von Parkplatzflächen zum Gebäudeeingang zu sorgen hat. Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz können somit von der Versicherung der Betreiber gefordert werden.


Was gilt bei einem Autounfall?

Im Winter kommt es durch glatte Straßen im öffentlichen Straßenverkehr häufiger zu Unfällen. 

Aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr des Autos trifft jeden Halter und Fahrer eines Kfz grundsätzlich eine Mitschuld an einem Unfall, auch wenn diese prozentual niedrig ausfallen kann. Dies gilt nicht, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis oder höhere Gewalt entstanden ist, § 17 Abs. 3, § 7 Abs. 2 StVG . Nach der Rechtsprechung sind Schnee und Eis nicht von dem Begriff der höheren Gewalt umfasst. Vielmehr regelt die Straßenverkehrsordnung, dass sich Autofahrer an die Witterungsverhältnisse anpassen müssen. Kann der Autofahrer nicht beweisen, dass er sorgfältig genug gefahren ist, muss er für den Schaden im Falle eines Unfalls mithaften.


Waren Sie an einem Unfall aufgrund Eis oder Schneeglätte beteiligt? Vereinbaren Sie gerne einen Termin unter https://www.kanzlei-grauvogl.de .

Foto(s): Carolin Grauvogl


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