Räumpflicht, Haftung – Rechtsfragen um Schnee und Eis

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Schnee kann rechtlich Probleme bereiten. Insbesondere sind Räumpflichten zu beachten und Haftungsfragen zu beantworten.

Grundsätzlich haftet der Eigentümer des Grundstücks, also entweder die Gemeinden oder die Grundstückseigentümer, denen die Gehwege entweder selbst gehören oder auf die die Gemeinden die Verkehrssicherungspflicht übertragen haben.

Verkehrssicherungspflicht und deren Übertragung

Diese verpflichten oftmals wiederum vertraglich Ihre Mieter oder einen Hausmeisterbetrieb zur Sicherstellung der Sauberkeit auf Gehwegen. Mehrere Verantwortliche haften dabei auch im Zweifel gesamtschuldnerisch anteilig gemäß ihrem Miteigentum (so z. B. OLG Frankfurt a.M., AZ: 3 U 93/01). Dies ist insbesondere bei Eigentümergemeinschaften der Fall. Eigentümergemeinschaften beauftragen regelmäßig die Hausverwaltung mit der Durchführung. Der Verantwortliche kann den vertraglich Verpflichteten in Rückgriffshaftung nehmen, der Geschädigte hält sich an denjenigen, der die Verkehrssicherungspflicht trägt. Wichtig ist für den jeweils Verantwortlichen eine Haftpflichtversicherung bzw. Haus- und Grundhaftpflichtversicherung.

Die Räumpflicht

Es hängt vom Einzelfall ab, wie oft geräumt werden muss (Stärke und Dauer des Schneefalls). Der Verantwortliche muss also nicht den ganzen Tag mit dem „Besen bei Fuß“ stehen. In München ist jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich verpflichtet, Montag bis Samstag von 07.00 bis 20.00 Uhr (sonntags und feiertags ab 08.00 Uhr) den Gehweg von Schnee freizuhalten, Eis zu beseitigen und bei Glätte mit Sand oder Splitt zu streuen (Salz ist nicht gestattet). Der Winterdienst der Stadt übernimmt die Arbeiten nur im Vollanschlussgebiet (Fläche innerhalb des mittleren Ringes, Kernbereich Pasing, Spielstraßen und Fußgängerzonen).

Vorsicht vor Dachlawinen und Eiszapfen

Es ist in den örtlichen Bauvorschriften unterschiedlich geregelt, ob Schneefanggitter auf dem Dach angebracht werden müssen. Dies ist in München nicht vorgeschrieben. In schneereichen Gebieten und bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad werden Schutzmaßnahmen allgemein als erforderlich erachtet (LG Ulm, AZ: 1 S 16/6). Dann kann sich ein Hauseigentümer nicht durch Schilder wie „Vorsicht Dachlawinen“ von der Haftung befreien; dies jedoch beim Anbringen von Schneefanggittern (so AG München, AZ: 274 C 32118/13).

Schnee und Verkehrszeichen/Verkehrsschilder

Zugeschneite Verkehrsschilder können ungültig sein. Für Verkehrsschilder gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz (OLG Hamm, AZ: III-3 RBs 336/09). Dabei muss beachtet werden, ob der betroffene Autofahrer ortsunkundig ist. Verkehrszeichen, die auch im zugeschneiten Zustand erkennbar sind (wie Stoppschilder) bleiben gültig. Dies gilt auch für das Termpo-50-Gebot in Städten und Gemeinden.

Die Haftung und Schadensersatz

Wer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachkommt, riskiert eine Geldbuße bzw. muss an den Verletzten Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zahlen. Der Grad des Verschuldens entscheidet darüber, ob eine Haftpflichtversicherung zahlt. Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, 9 U 134/04) hat jedoch entschieden, dass eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließe, nicht erreichbar sei. Das Oberlandesgericht Jena (AZ: 4U646/04) hat entschieden, dass Fußgänger auf vereisten Wegen besondere Sorgfalt walten lassen und mit Glätte rechnen müssen. Ein Fußgänger hatte hier 50 % Mitverschulden zu tragen, weil er sich durch Unaufmerksamkeit auf einem Gehweg gestürzt war und sich einen Fuß gebrochen hatte.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.



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