Haftung des Luftverkehrsunternehmens für Sturz eines Reisenden auf der Fluggastbrücke

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In diesem Fall verlangt der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld von der beklagten Fluggesellschaft.

Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau einen Flug von Düsseldorf nach Hamburg gebucht, der von der Beklagten durchgeführt wurde und am 9. Februar 2013 stattfinden sollte. Nach seiner Darstellung stürzte er beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke aufgrund einer feuchten Stelle, die durch Kondenswasser entstanden war. Dieser Sturz führte zu einer Patellafraktur. Der Kläger hat Schadensersatz für die entstandenen Heilungskosten, die erlittene Erwerbsunfähigkeit sowie aus einem abgetretenen Recht auf Entgeltfortzahlung und Schmerzensgeld gefordert.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht wies die Klage ab, und die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht entschied, dass die Beklagte aus keiner rechtlichen Sicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sei. Insbesondere sah es keine Haftung nach Art. 1 Satz 2, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen - MÜ). Diese Haftungsvorschrift erfasse nur Ereignisse, die auf typische Risiken des Luftverkehrs zurückzuführen seien und nicht solche, die in ähnlicher Weise in anderen Lebensbereichen vorkommen und nur bei Flugreisen auftreten. Der behauptete Sturz des Klägers sei keine luftverkehrstypische Gefahr. Die Rutschgefahr durch Feuchtigkeit auf dem Boden einer Fluggastbrücke stehe in keinem inneren Zusammenhang mit den speziellen Gefahren des Luftverkehrs, sondern sei auch in anderen Lebensbereichen möglich.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der X. Zivilsenat, der für das Personenbeförderungsrecht zuständig ist, hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Anders als das Berufungsgericht hält der Bundesgerichtshof eine Haftung der Fluggesellschaft nach Art. 17 Abs. 1 MÜ für möglich, wenn die Angaben des Klägers zum Unfallhergang, zu dem das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen hat, zutreffend sind. Er musste nicht abschließend entscheiden, ob die Haftung für Personenschäden nach dieser Bestimmung durch das Erfordernis der Verwirklichung eines luftverkehrstypischen Risikos eingeschränkt wird. Die betreffende Haftungsvorschrift zielt darauf ab, Reisende vor spezifischen Gefahren für ihren Körper während einer Luftbeförderung zu schützen und erfasst auch die Vorgänge beim Ein- und Aussteigen aus dem Flugzeug. Dazu gehört zumindest das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke. Die Fluggastbrücke birgt aufgrund ihres Designs, einschließlich des fehlenden Handlaufs, des Gefälles abhängig von der Höhe und Lage der Flugzeugtür und der Möglichkeit von Kondenswasserbildung aufgrund unterschiedlicher Temperaturen spezifische Risiken. Diese Risiken sollen durch die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungshaftung den Reisenden schützen. Wenn ein Reisender aufgrund einer dieser Gefahren zu Schaden kommt und kein Mitverschulden des Reisenden vorliegt, muss die Fluggesellschaft dafür aufkommen.

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf – Urteil vom 27. Juni 2014 – 22 O 21/14

OLG Düsseldorf – Urteil vom 25. Februar 2015 – I-18 U 124/14

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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