Haftung des Tierhalters, wenn mehrere Tiere beteiligt sind

  • 2 Minuten Lesezeit

Der BGH hat mit Urteil vom 24.04.2018, Az.: VI ZR 25/17 entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 830 I 2 BGB nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt ist, sondern auch die Gefährdungshaftung, insbesondere die Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB umfasst, vorausgesetzt, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und diese im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war. Weiter hat der BGH ausgeführt, dass Beteiligter im Sinne von § 830 I 2 BGB nur derjenige ist, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der eingetretenen Verletzung geeignet war. Im Fall der Gefährdungshaftung bedarf es hierzu einer konkreten Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Klägerin und Beklagte sind Halterin je eines Pferdes. Die Pferde wurden zusammen mit anderen Pferden auf einen Paddock gebracht. Als die Pferde abends zurück in den Stall gebracht wurden, lahmte die Stute der Klägerin. Es stellte sich heraus, dass das Pferd erhebliche Verletzungen hatte.

Die Klägerin nahm die Beklagte mit der Behauptung, dass ihre Stute von einem anderen Pferd getreten worden ist, auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es gem. § 830 I 2 BGB unerheblich sei, ob das Pferd der Beklagten ihre Stute verletzt habe.

Der BGH verneinte die Ansprüche der Klägerin und führte hierzu aus, dass gem. § 833 BGB derjenige, welcher das Tier hält, welches eine Sache beschädigt, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Dies gilt auch, wenn ein anderes Tier verletzt wird. Allerdings setzt die Gefährdungshaftung des § 833 BGB voraus, dass sich um Unfall eine „typische“ oder „spezifische“ Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen werden soll. Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, dass das Verhalten des Pferdes der Beklagten für die Verletzung der Stute der Klägerin ursächlich oder in mitursächlicher Weise beteiligt war.

Laut BGH hilft über die fehlende Feststellung eines für die Verletzung der Stute der Klägerin ursächliches Verhalten des Pferdes der Beklagten nicht § 830 I 2 BGB hinweg. § 830 I 2 BGB ist zwar auch auf die Gefährdungshaftung anwendbar, aber auch hier gilt, dass der in Anspruch Genommene „Beteiligter“ sein muss. Beteiligter ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der Verletzung geeignet war.

Im streitgegenständlichen Fall konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd der Beklagten unbeteiligt war und die Beklagte damit nicht in die Schutzsphäre der Klägerin eingegriffen hat.

§ 830 I 2 BGB erspart dem Geschädigten den Kausalitätsnachweis, dennoch muss in Anspruch genommenen überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fallen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katharina Liffers

Beiträge zum Thema