Haftungsausschluss bei Unterbrechung einer Therapie

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Bei Unfällen und Arzthaftungsschäden hat der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich alle entstandenen Schäden zu erstatten. Dazu gehören auch – selbst wenn das von den Versicherern nicht gern gesehen wird – die Folgen von psychischen Beeinträchtigungen.

Schadenminderungspflicht des Geschädigten

Die Schadenersatzpflicht des Schädigers findet allerdings seine Grenzen in der Schadenminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 Abs. 2 BGB). So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR 8/14 – entschieden, dass dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht angelastet werden kann, wenn er eine erfolgreich verlaufende Therapie abbricht. In dem Fall ging es darum, dass eine Mutter miterleben musste, wie ihr fast vierjähriger Sohn, nachdem er von einem Pkw erfasst wurde, schwerverletzt auf der Straße lag. Aufgrund dieses Ereignisses entwickelte sich bei ihr ein posttraumatisches Belastungssyndrom, das zu einer Magersucht führte. Die Mutter begab sich deshalb in eine stationäre Therapie, die sehr positiv und erfolgversprechend verlief. Doch mit zunehmender Dauer des stationären Aufenthaltes ertrug es die Mutter nicht, so lange von ihren Kindern getrennt zu sein. Sie brach die Therapie deshalb nach einiger Zeit ab.

Der Versicherer wandte daraufhin einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ein.

Folgen eines Therapieabbruchs

Mit seinem Urteil hat der BGH entschieden, dass dieser Einwand zu Recht erfolgte. Bei einem günstigen Verlauf einer bereits begonnenen Therapie verstößt der Geschädigte nach Auffassung des BGH gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn eine Fortsetzung der Behandlung zumutbar war. Weitere Schadenersatzansprüche scheiden dann aus, der Schädiger haftet für die erlittene psychische Beeinträchtigung nicht mehr.

Ein Geschädigter mit psychischen Schäden muss sich in Zukunft also sehr genau überlegen, ob und – wenn ja – welche Therapie er beginnt. Auch sollte er sich im Klaren darüber sein, dass er diese bis zum Ende durchführen muss. Kann er vorhersehen, dass dies nicht der Fall sein wird, sollte er besser von einer Therapie ganz absehen, um seine Schadensersatzansprüche nicht zu beeinträchtigen.

Rechtsanwalt Helmut Gräfenstein



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