Haftungsausschluss-Klauseln: Oft unwirksam

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In einem meiner Mandate kam vor kurzen ein Chiropraktiker vor. Auf den Vorwurf, meine Mandantin fehlerhaft behandelt zu haben und die Anregung, seine ggf. bestehende Haftpflichtversicherung einzuschalten, teilte er nur mit, dies sei gar nicht nötig. Meine Mandantin habe sowieso keine Ansprüche. Er ließe alle Patienten vor der Behandlung ein Formular unterzeichnen, u.a. mit folgendem Text: 

Haftungsausschluss

Ich entbinde mit meiner Unterschrift den Chiropraktiker und sein Personal von jeglicher
Verantwortung und entlaste diese von allen rechtlichen Ansprüchen. Haftung und Schadensersatzansprüche auch für Komplikationen jeder Art und Folgeschäden sind in jeder Form somit ausgeschlossen.

Der Haftungsausschluss sei ja nun eindeutig formuliert, einen Prozess könne meine Mandantin nur verlieren.

Ich weiß, warum ich Menschen nicht die Gelenke wieder einrenke. Ich habe davon schlicht zu wenig Ahnung. Dafür habe ich Ahnung vom Recht und weiß, dass dieser Haftungsausschluss vorranging Papierverschwendung ist. Er ist nämlich schlicht unwirksam, egal wie oft er unterschrieben wurde.

Der Grund findet sich hierfür schon bei einem einfachen Blick in das Gesetz, nämlich in § 276 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

„Schuldner“ ist dabei vereinfacht derjenige, der im Rahmen eines Vertrages etwas leisten muss. Hier also unser Chiropraktiker, den der „schuldet“ die Behandlung. Dieser versucht aber sich mit seinem Haftungsausschluss gerade von jeder Haftung freizusprechen, auch bei vorsätzlichen (absichtlichen) Fehlern. § 276 Abs. 3 BGB legt aber gerade fest, dass dies nicht möglich ist. Damit ist die Klausel über den Haftungsausschluss unwirksam, selbst wenn der Patient sie unterzeichnet hat.

Naja, mag man sich denken, aber immerhin ist der Chiropraktiker in diesem Beispiel dann für versehentliche Fehler („Fahrlässigkeit“) abgesichert. Auch das ist ein Irrglaube.

Denn der Chiropraktiker lässt alle Patienten diese Erklärung unterzeichnen. Damit ist die Erklärung rechtlich betrachtet eine „Allgemeine Geschäftsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 BGB). Dazu regelt das BGB, wieder an anderer Stelle, dass in AGB Haftungsausschlüsse unter anderem für Gesundheitsschäden weitgehend ausgeschlossen sind (§ 309 Nr. 7 BGB).

Daneben gilt für AGB-Klauseln „Sekt oder Selters“. Eine Klausel ist entweder vollständig wirksam oder unwirksam. Der Haftungsausschluss ist hier mindestens teilweise unwirksam und damit besteht überhaupt kein wirksamer Haftungsausschluss für den Chiropraktiker.

Nun ist es offen gesagt etwas unfair, hier auf den Chiropraktiker einzuhacken. Viele Dienstleister nutzen Haftungsfreistellungsklauseln oder Haftungsverzichtserklärungen wie die oben dargestellten. Bei diversen Handwerkern, Autowaschstraßen, Tätowierern, Piercern und zahlreichen anderen Betrieben sind sie zu sehen.

Fast immer sind die Klauseln unwirksam. Das heißt, auch wenn der Patient/Kunde in die Klausel eingewilligt hat, ist die Klausel wirkungslos, Schadensersatzansprüche können geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt
Guido C. Bischof

Fachanwalt für Medizinrecht



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