Haftungsausschluss beim Motorradfahren im Pulk

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Insbesondere ab dem Frühjahr sind sie wieder überall hör- und sichtbar: die Motorradfahrergruppen.

Nicht nur, dass diese Verkehrsteilnehmer mangels Blech um sie herum besonders gefährdet sind, so gibt es kaum einen Pulk, in dem der Sicherheitsabstand von den einzelnen Motorradfahrern eingehalten wird.

Bei allem Verständnis für den Spaß, den diese Fahrweise bei den einzelnen Motorradfahrern auslöst, sollten diese jedoch wissen, dass nach einer neuen Entscheidung des OLG Frankfurt/Main vom 18.08.2015, NJW 2016,79 die Haftung beim Motorradfahren im Pulk für einen dabei von einem der Fahrer verursachten Verkehrsunfall ausgeschlossen ist.

Wenn Motorradfahrer einvernehmlich in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes fahren, ist für sie erkennbar, dass auf die in der StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstände weitgehend verzichtet wird, was gleichzeitig zu einer Inkaufnahme eines damit unweigerlich verbundenen höheren Sturzrisikos führt (OLG Frankfurt/Main, ebenda).

Zudem stützt sich das OLG in seiner Entscheidung auf die Grundsätze zum Haftungsausschluss bei gefährlichen Sportarten, die der BGH in seiner Entscheidung VI ZR 321/02 bereits am 01.04.2003 aufgestellt hat: dieser Entscheidung lag ein Verkehrsunfall im Rahmen eines Autorennens zugrunde, also einer besonders gefährlichen Veranstaltung. Dabei weiß jeder Fahrer, der daran teilnimmt, dass er sich und sein Fahrzeug einem über das normale Maß weit hinausgehenden Risikos aussetzt und nimmt dieses in Kauf. Dann ist es aber widersprüchlich und verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn bei Verwirklichung dieses Risikos durch einen Unfall der andere Teilnehmer, der den Unfall verursacht, für die dabei angerichteten Schäden haften soll (BGH, ebenda).

Dementsprechend ist jedem Mitglied einer Motorradgruppe dringend anzuraten, sich der Gefährlichkeit des Pulkfahrens bewusst zu sein.


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