Jeder zahlt selbst, wenn es im Pulk zu Stürzen kommt

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Einvernehmliches Motorradfahren im Pulk führt zu Haftungsausschluss

Wenn Motorradfahrer gemeinsam unterwegs sind, fahren sie häufig im Pulk. Kommt es zu einem Unfall, birgt das Pulkfahren erhebliche Gefahren, weil die Fahrer nicht schnell genug reagieren und ausweichen können. Neben der Lebensgefahr besteht nicht zuletzt auch ein erhebliches Kostenrisiko. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied kürzlich, dass geschädigte Fahrer keine Ansprüche gegen andere Pulkfahrer geltend machen können.

Grundregel des § 7 StVG – Haftung des Kfz-Halters wegen bloßer Risikoschaffung

Normalerweise haftet ein Kraftfahrzeughalter, wenn beim Betrieb seines Fahrzeugs ein anderer zu Schaden kommt, ohne dass ihm ein rechtswidriges Verhalten und Verschulden nachgewiesen werden muss (§ 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Diese weitgehende Haftung begründet sich auf dem Gedanken, dass Kraftfahrzeughalter mit ihrem Fahrzeug eine derartige Gefahr für andere erzeugen, dass sie auch eventuelle Schadenskosten tragen müssen. Wegen der erheblichen Summen, die durch Unfälle zustande kommen können, gibt es in Deutschland die Pflicht für Kraftfahrzeughalter, sich zu versichern – die Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese kommt für die Schäden auf.

Ausnahme für einvernehmliches Pulkfahren

Das heißt für den Fall der pulkfahrenden Motorradfahrer: Eigentlich haftet jeder Motorradfahrer, der einen anderen zu Fall bringt und dabei schädigt, gemäß § 7 StVG – er muss jegliche Kosten ersetzen. Von diesem Grundsatz machte das OLG Frankfurt aber eine Ausnahme. Die Richter befanden, dass die Motorradfahrer, die einvernehmlich im Pulk fahren, auch einvernehmlich ein besonderes Risiko eingehen. Verwirklicht sich dieses Risiko, in dem es zu einem Massensturz kommt, hätte jeder Verletzte auch zufällig in der Position des Auffahrenden sein können. Weil die Positionen derart beliebig ausgetauscht werden können, bestehe keine Veranlassung, den einen mit einem höheren Haftungsrisiko zu belegen als den anderen. Somit müsse jeder für seinen eigenen Schaden aufkommen. Die Kfz-Haftpflichtversicherungen übernehmen die Kosten nicht.

Immer eindeutig?

Fälle mit Pulk fahrenden Motoradfahrern müssen aber nicht stets genauso wie beschrieben gelagert sein. Einen Unterschied könnte es machen, wenn dem Geschädigten das Pulkfahren aufgedrängt wurde, er also nicht freiwillig auf den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand verzichtet hat. Genauso könnte sich etwas anderes ergeben, wenn sich einer der Fahrer besonders fahrlässig verhalten und die anderen Fahrer damit mehr als unerheblich in Gefahr gebracht hat. Wenn Sie Geschädigter oder Schädiger sind, ist es empfehlenswert, einen Spezialisten wegen Ihres Falls zu kontaktieren. In der Kanzlei RSW-Beratung mit Sitz in Münster, Dülmen, Steinfurt, Nordhorn und Plettenberg ist Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Bock tätig. Er ist als Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachmann für entsprechende Fälle und schaut zudem auf langjährige Erfahrung in dem Bereich des Verkehrs- und Versicherungsrechts zurück.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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