Veröffentlicht von:

Haftungsrisiken bei der Reitbeteiligung – wer haftet bei einem Unfall?

  • 3 Minuten Lesezeit

Regelmäßig werden Reitbeteiligungen nur mündlich vereinbart. Haftungsfragen werden nicht ausreichend geregelt. Dabei können sowohl für die Reitbeteiligung als auch für den Pferdehalter weitreichende Haftungsrisiken bestehen. Bei unzureichender Regelung stellt sich nämlich die wohl in diesem Zusammenhang am häufigsten auftretende Frage:

Wer kann im Falle eines Unfalls gegenüber wem Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld geltend machen?

1. Vereinbarung einer Reitbeteiligung – mündlich oder schriftlich?

Die Reitbeteiligung kann sowohl mündlich als auch schriftlich vereinbart werden. Auch im Falle einer lediglich mündlichen Abrede ist zwischen den Beteiligten ein wirksamer Vertrag über die Nutzung des Pferdes zustandegekommen, an den sich die Vertragsparteien zu halten haben. Bei lediglich mündlicher Vereinbarung kann es jedoch im Rahmen eines Gerichtsprozesses zu Beweisschwierigkeiten kommen, so dass der Abschluss eines schriftlichen Vertrages zu empfehlen ist.

Der Inhalt des Reitbeteiligungsvertrages kann frei vereinbart werden. Neben den Regelungen zum Nutzungsrecht der Reitbeteiligung sollten auch Fragen zur Haftung und Versicherungsschutz mit aufgenommen werden.

2. Haftet der Pferdehalter gegenüber der Reitbeteiligung?

Nicht selten stellt sich die Frage, ob die Reitbeteiligung den Pferdehalter bei einer Verletzung durch das zur Verfügung gestellte Pferd in Anspruch nehmen kann.

Der Pferdehalter haftet Dritten gemäß § 833 BGB verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, die sein Tier verursacht. Halter des Tieres ist derjenige, der normalerweise über das Tier bestimmen kann (Bestimmungsmacht), der aus eigenem Interesse für die Kosten (Unterhaltung) des Tieres aufkommt, dem allgemein die Vorteile des Tieres (Wert und Nutzen) zugutekommen und der das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Tieres (Verlustrisiko) trägt.

Sofern auch die Reitbeteiligung als (Mit-)Halter des Pferdes anzusehen ist, kommt eine Haftung des Pferdehalters gegenüber der Reitbeteiligung nicht in Betracht, da in diesem Fall ein sog. Eigenschaden der Reitbeteiligung vorliegt.

Die Reitbeteiligung ist als Mithalter anzusehen, wenn von der Reitbeteiligung die Kosten für die Unterhaltung des Pferdes zumindest anteilig übernommen werden oder wenn der Pferdehalter durch erbrachte Leistungen finanzielle Aufwendungen erspart. Erfolgt die Überlassung des Pferdes allerdings nur gelegentlich, und vor allem unentgeltlich, handelt es sich um einen sog. Fremdreiter. Der Fremdreiter ist nicht Mithalter des Pferdes. Regelmäßig deckt die Versicherung auch Schäden solcher Dritter ab. Zur Absicherung sollte jedoch bei der Versicherung nachgefragt werden, ob das „Fremdreiter- bzw. Gastreiterrisiko“ mitversichert ist.

Eigene Schäden der Reitbeteiligung sind damit auch nicht durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt. Hierauf ist die Reitbeteiligung hinzuweisen – diesbezüglich müsste sie dann eine eigene Unfallversicherung abschließen.

3. Haftet die Reitbeteiligung für die von dem Pferd verursachten Schäden?

Ist die Reitbeteiligung als Mithalter anzusehen, dann hat auch sie für die von dem Pferd verursachten Schäden nach Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB einzustehen. Es ist daher darauf zu achten, dass sie in den Versicherungsvertrag des Pferdehalters miteinbezogen wird. Viele Versicherungen bieten dies ohne Prämienaufschlag ohnehin schon an. Zudem sollte die Reitbeteiligung eine Privathaftpflichtversicherung mit dem Risiko „Pferd“ bzw. „Reiten“ abschließen, da nur in diesem Fall auch durch reiterliche Fehler verursachte Schäden abgesichert sind. Gleiches gilt übrigens auch für den Pferdehalter.

4. Fazit

Das Haftungsrisiko kann durch Einbeziehung der Reitbeteiligung in den Versicherungsvertrag des Pferdehalters und dem Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung gesenkt werden. Zusätzlicher Schutz bietet eine Unfallversicherung. Zudem ist darauf zu achten, dass die Vereinbarungen zwischen den Beteiligten schriftlich festgehalten werden. Dann steht auch einer Reitbeteiligung nichts mehr im Wege.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tim Feber

Beiträge zum Thema