Handel mit Betäubungsmitteln – Mitführen einer Waffe - Untersuchungshaft - schnelle Hilfe vom Fachanwalt

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Achtung: Der nachfolgende Beitrag gilt für alle Betäubungsmittel nach dem BtMG - und daher seit dem 1.04.2024 nicht mehr für Straftaten mit Cannabis gemäß § 34 KCanG!    

Der Handel mit Betäubungsmitteln wird gem. § 30 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Sollte bei der Tat ebenfalls eine Schusswaffe oder ein sonstiger Gegenstand, der zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, mitgeführt werden, erhöht sich das Strafmaß gem. § 30a BtMG auf eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Regelmäßig erfährt man vom Strafverfahren daher erst durch die Verhaftung und Untersuchungshaft.

Was zur Verschiebung des unglaublich hohen Strafrahmens führt, erklärt Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk, Fachanwalt für Strafrecht in Coesfeld (bei Ahaus, Gronau, Rheine, Oeding, Stadtlohn):

Das Gesetz

Der § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG lautet wie folgt: „ Ebenso wird bestraft, wer mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.“. Diese Norm zu lesen hinterlässt einige offene Fragen insbesondere hinsichtlich des „mit sich führen“ (wann genau liegt dies vor?) und was genau unter den Begriffen „Schusswaffe“ und „sonstiger Gegenstand“ zu verstehen ist.

Was ist eine Schusswaffe?

Eine Schusswaffe lässt sich als solche charakterisieren, wenn ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird. Der Explosionsdruck muss nach vorne austreten und darf nicht durch seitliche Lauföffnungen entweichen. Zudem ist erforderlich, dass die Waffe gebrauchsbereit ist sowie geeignete Munition vorhanden ist. 

Schusswaffen in diesem Sinne können zum Beispiel Pistolen, Revolver, Maschinenpistolen oder Luftgewehre sein.

Nicht darunter fallen Schreckschusspistolen mit seitlichen Lauföffnungen, Spielzeug- oder Kinderpistolen sowie Attrappen von Schusswaffen.

Sonstiger Gegenstand – was darunter zu verstehen ist

Bei dem sogenannten sonstigen Gegenstand ist es erforderlich, dass dieser nach seiner Art allgemein zur Verletzung von Personen geeignet ist und vom Täter hierzu konkret bestimmt wurde. Diese Zweckbestimmung des Gegenstandes muss lediglich zu irgendeinem Zeitpunkt erfolgt sein. Oft ergibt sich eine solche Zweckbestimmung schon aus den äußeren Umstände wie Ort und Art der Aufbewahrung oder wenn eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit nicht vorhanden ist.

Bei gekorenen Waffen („tragbare Gegenstände“ gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG) handelt es sich regelmäßig um einen solchen Gegenstand und eine Feststellung über die Zweckbestimmung durch das Gericht ist nicht erforderlich. Auch Waffen im technischen Sinne und weitere zur Verletzung geeignete Gegenstände unterfallen dieser Kategorie. 

Sollte ein anderweitiger plausibler Grund das Mitsichführen des Gegenstandes erklären können, muss sich das Gericht hiermit auseinandersetzen: Klassiker für eine legale Alternativerklärung ist das Arbeitsmesser, das in der Arbeitsjacke oder Arbeitstasche vergessen wurde, während man mit einer großen Menge Marihuana, Amphetamin, Kokain, Crystal Meth, Heroin, MDMA u.ä. aufgegriffen wurde. 

Gekorene Waffen sind z.B. Springmesser, Fallmesser, Faustmesser, Butterflymesser.

Waffen im technischen Sinne sind Hieb- und Stoßwaffen, wie z.B. Schlagringe, Wurfsterne, Schlagstöcke, Elektroschocker, bestimmte Reizstoffsprühgeräte, Flammenwerfer, Molotow-Cocktails, Nun-Chakus / Würgeholz und Präzisionsschleudern / Zwillen.

Folgende andere Gegenstände sind regelmäßig dazu geeignet Personen erheblich zu verletzen: Holzknüppel, Latten, Eisenstange, Baseballschläger und Teleskopschlagstock.

Bei Messern, die nicht zu den Waffen im technischen Sinne zählen, kann auch schon ein Taschenmesser oder Obstmesser einen solchen Gegenstand darstellen. Jedoch ist zu beachten, dass diese teils übliche Gebrauchsgegenstände darstellen, bei denen eine besondere Feststellung der Zweckbestimmung erforderlich ist. Unter Umständen kann das Mitführen eines Taschenmessers nicht als ein sonstiger Gegenstand betrachtet werden, aufgrund dessen Beschaffenheit als Gebrauchsgegenstand und der Üblichkeit des Mitführens in einer Jackentasche. Dies ist aber immer Einzelfallabhängig zu betrachten - und deswegen schweigt man gegenüber der Polizei und dem Ermittlungsrichter, wenn man zuvor nicht einen Strafverteidiger konsultiert hat. 

Auch ein Cutter-Messer oder ein Brieföffner bedürfen einer besonderen Begründung der Zweckbestimmung und können nicht grundsätzlich als sonstiger Gegenstand i.S.d. § 30a BtMG gewertet werden.

Kurios: sogar speziell abgerichtete und „scharf“ gemachte Kampfhunde, wie z.B. ein Pitbull-Terrier, können einen Gegenstand darstellen, der nach seiner Art allgemein zur Verletzung von Personen geeignet ist und vom Täter hierzu konkret bestimmt wurde. So bringt das gut erzogene Haustier in Verbindung mit unerlaubtem Handeltreiben mit BtM potentiell die Androhung von fünf Jahren Knast mit sich.

Wann ist das „Mitsichführen“ der Waffe oder des Gegenstandes erfüllt?

Beachte: Das bloße Mitsichführen der Waffe / des Gegenstandes genügt, um den Qualifikationstatbestand zu erfüllen. Es muss keine Verwendung dieser stattfinden.

Das Mitsichführen ist als Tatbestandsmerkmal erfüllt, wenn der Täter einen entsprechenden Gegenstand gebrauchsbereit bei sich hat und er sich dessen bewusst ist.

Der Gegenstand muss in Griffweite sein. Somit muss für den Täter die Möglichkeit bestehen, sich der Waffe jederzeit zu bedienen ohne nennenswerten Zeitaufwand. Die räumliche Nähe hat jedoch nur indizielle Bedeutung und es kommt immer auf die Besonderheiten des Einzelfalls an - für einen versierten Anwalt in Strafsachen spielt hier oft die Musik, "die Waffe wegzubekommen" und die Strafe erheblich zu verringern. 

Bei den typischen Autofällen ist das Mitsichführen regelmäßig erfüllt, wenn sich die Waffe im Handschuhfach, im leeren Air-Bag Fach oder unterm Sitz befindet. Auch eine Waffe im Rucksack im Kofferraum kann bei einem geringen Zeitaufwand das Mitsichführen erfüllen.

Sollte sich der Sachverhalt in einer Wohnung ereignen ist das Mitsichführen nicht erfüllt, wenn sich die Betäubungsmittel und die Waffe/der Gegenstand in einem anderem Zimmer und / oder in einem Behälter befinden. Bei dem Behältnis muss die Zugriffsmöglichkeit erschwert sein wie beispielsweise bei einem Tresor, ansonsten ist das Mitsichführen erfüllt.

Es geht um fünf Jahre Knast - nur dem Spezialisten vertrauen!

Hilfe bei Untersuchungshaft oder bevorstehender Verhaftung.

Abschließend ist festzuhalten:

- entscheidend ist was für einen Gegenstand genau der Beschuldigte mit sich führt

- wo sich dieser befindet 

- ob eine anderweitige Erklärungsmöglichkeit ersichtlich ist, mit der sich das Gericht auseinandersetzen muss.

Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (Münster, Borken, Dülmen, Nordhorn, Recklinghausen) ist Spezialist im Strafrecht und ausnahmslos im Strafrecht tätig. Im Betäubungsmittelstrafrecht hat er in zahllosen großen und kleinen Fällen verteidigt. Wenn Sie dies hier lesen, ist wegen der hohen Strafandrohung vermutlich einer ihrer Verwandten oder Freunde  bereits in Untersuchungshaft. Vielleicht besteht kein Kontakt? Rechtsanwalt Urbanzyk weiß was zu tun ist und ist online und mobil auch an Wochenenden erreichbar.

Sie befürchten Ihre baldige Inhaftierung wegen Drogengeschäften? Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Strafrecht schon bevor dies geschieht und lassen sich beraten, damit Sie vor dem Ermittlungsrichter nicht die üblichen Gerichtsnutten als Anwalt beigeordnet bekommen, sondern bereits einen Vertrauensanwalt nennen können.  

Foto(s): Privat

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