Handy auf Oberschenkel beim Autofahren - ist das erlaubt?

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Der Begriff des Haltens ist nicht wortwörtlich zu sehen. Auch wenn ein Handy beim Autofahren auf dem Oberschenkel abgelegt wird, liegt eine unzulässige Nutzung eines elektronischen Gerätes vor, was zu einer Geldbuße führt.

Freispruch vor dem Amtsgericht

Vor dem Amtsgericht wurde die Betroffene noch freigesprochen, da das Amtsgericht der Auffassung war, es müsse ein in-der-Hand-halten des Handys vorgelegen haben, damit der Tatbestand des § 23 Absatz 1a Nr. 1 StVO erfüllt sei.

Staatsanwaltschaft legt erfolgreich Rechtsbeschwerde ein

Das Bayerische Oberste Landesgericht kommt zu einem anderen Ergebnis.

Auch wenn das Handy auf dem Oberschenkel abgelegt wurde, ist hierin eine unzulässige Nutzung während des Führens eines Kraftfahrzeugs zu sehen.

Sinn und Zweck der Vorschrift sei, Ablenkungen im Straßenverkehr und dadurch eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu vermeiden. Durch das Ablegen eines Handys auf dem Oberschenkel kann es aber durchaus zu Ablenkungen sowie einer Gefährdung gekommen.

"Um eine solche fahrfremde Tätigkeit mit erheblichem Gefährdungspotenzial handelt es sich hier zweifelsohne. Das Halten eines Mobiltelefons durch Ausbalancieren auf dem Oberschenkel, insbesondere auf dem rechten Oberschenkel, mit dessen Hilfe üblicherweise Gaspedal und Bremse betätigt werden, stellt sich als mindestens ebenso gefährlich dar, wie das Halten in der Hand. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die nicht fernliegende Gefahr, dass das Gerät vom Bein zu rutschen bzw. in den Fußraum des Fahrzeugs zu fallen droht, der Fahrzeugführer unwillkürlich reagiert und dies zu verhindern sucht und dadurch häufig noch stärker vom gegenwärtigen Verkehrsgeschehen abgelenkt ist, als wenn er das Mobiltelefon - verbotswidrig - von vornherein in der Hand hält. Damit liegt eine gänzlich andere Konstellation vor, als wenn das Mobiltelefon in einer Halterung fest fixiert ist, bei der sich der Fahrer um die Stabilität des Geräts regelmäßig keine Gedanken machen muss (vgl. OLG Köln a.a.O.)."

Der Freispruch ist daher aufgehoben und zur erneuten Verhandlung ans Amtsgericht zurückverwiesen worden.

BayObLG München, Beschluss v. 10.01.2022 – 201 ObOWi 1507/21


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