Hartz IV: Keine Übernahme der vollständigen Miete? Widerspruch einlegen!

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Viele Empfänger von Hartz-IV-Leistungen werden das Problem kennen: Das „Amt“ übernimmt nicht die volle Miete für die Wohnung, weil die Kosten dafür unangemessen sein sollen. Tatsächlich muss vom Leistungsträger nur eine „angemessene“ Miete übernommen werden. Problematisch hieran ist, dass keiner so recht weiß, was denn angemessen sein soll. Daher gibt es in jedem Landkreis unterschiedliche Auffassungen, wieviel Quadratmeter Wohnraum, zu welchen Kosten dem Leistungsempfänger zustehen sollen.

Das Sozialgericht Mainz vermochte sich in einer jüngst ergangenen Entscheidung mit dem unbestimmten Begriff der „Angemessenheit“ nicht zufrieden geben (SG Mainz, Beschluss vom 12.12.2014, S 3 AS 130/14). Es verweist darauf, dass die entsprechende Vorschrift im SGB II gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes verstößt. Zur Klärung dieser Frage hat das Sozialgericht den Fall daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Abzuwarten bleibt zunächst die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts.

Bis dahin ist zu empfehlen, bei Kürzungen der Miete durch den Leistungsträger (Jobcenter, KomBA) Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid einzulegen und gegebenenfalls zu klagen. Auch bei älteren Bescheiden kann es sich lohnen, einen Überprüfungsantrag zu stellen. Diese dürfen jedoch nicht älter als ein Jahr sein. Nur auf diese Weise können etwaige Zahlungsansprüche gesichert werden.


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