Kündigung Nettopolice - Kostenausgleichsvereinbarung

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Kündbarkeit von Kostenausgleichsvereinbarungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in der letzten Zeit mehrfach mit der Wirksamkeit und Kündbarkeit von Kostenausgleichsvereinbarungen, die von einigen Versicherungen wie Prisma Life und Atlanticlux zeitgleich und separat neben den Lebens- bzw. Renteversicherungen abgeschlossen wurden, befasst. In der Vergangenheit wurde trotz vorzeitiger Kündigung der Verträge die vollständige Zahlung der Abschlusskosten von den Versicherern verlangt.

Zu Unrecht, wie der der BGH in 2 Urteilen vom 12.03.2014 entschied. Zwar ist der Abschluss einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung neben dem Versicherungsvertrag grundsätzlich zulässig. Allerdings ist eine Klausel in den Vertragsbedingungen unwirksam, wonach die Kostenausgleichsvereinbarung unkündbar sein soll. Dem Versicherungsnehmer muss stets die Möglichkeit gegeben werden, sich auch durch Kündigung vom Kostenvertrag zu lösen.

Welche Auswirkungen hat dieses Urteil?

Sind Kündigungen von Kostenausgleichsvereinbarungen bisher zurückgewiesen worden, kann und sollte unter Berufung auf die Urteile des BGH die Wirksamkeit der Kündigung beim Versicherer geltend gemacht werden. Die auch nach einer Kündigung gezahlten Beträge sollten ebenfalls zurückgefordert werden.

Vorsorglich sollte bei bereits zurückgewiesener Kündigung erneut und hilfsweise die Kündigung wiederholt werden.


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