Hartz IV-Regelsatz 2021 unzureichend-Beschluss SG Karlsruhe vom 24.03.2021, Az. S 12 AS 711/21 ER

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In einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. März 2021 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren war eine Klägerin erfolgreich mit ihrem Begehren auf höhere Leistungen.

Das Sozialgericht Karlsruhe nimmt in der Entscheidung Stellung zu dem Mehrbedarf für FFP2-Masken sowie zu der angekündigten einmaligen Coronahilfe für SGB II-Leistungsbezieher.

Im Widerspruch zu den verfassungsgerichtlich erkannten Beurteilungsmaßstäben ist nach dem Gericht den BT-Drucksachen zu § 70 SGB II in verfassungswidriger Weise nicht ansatzweise zu entnehmen, warum eine Einmalzahlung für den Monat Mai 2021 in Höhe von 150,- € den Mehrbedarf aufgrund der COVID-19-Epidemie für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 decken sollte.

Ferner wird nach Ansicht des Gerichts das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Ab. 1 GG auch verletzt, weil § 70 SGB II n.F. in seiner künftigen Gestalt ohne hinreichenden Grund für die bereits in den Leistungsmonaten Januar 2021 bis April 2021 gegebenen Mehrbedarfe lediglich eine nachträgliche Leistungsgewährung im Mai 2021 vorsieht, obgleich es sodann wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs evidenter Maßen schon zu spät sein wird, die Leistungen noch zweckentsprechend einzusetzen.

Des Weiteren verletzt § 70 SGB II n. F. den Anspruch auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für die Monate Januar 2021 bis April 2021 sowie Juni 2021 auch deswegen, weil in aus einem nicht verfassungslegitimen Grund die Leistungsgewährung existenzsichernder Mittel nicht nur vom Ausmaß der aktuellen Hilfebedürftigkeit abhängen soll, sondern auch davon, ob diese zu einem späteren bzw. früheren Zeitpunkt – nämlich: im Mai 2021 –vorliegen wird.

Zusammengefasst kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Regelbedarf 2021 völlig unzureichend ist.

Es kann vor diesem Hintergrund jedem SGB II-Empfänger nur geraten werden, gegen seinen aktuellen Leistungsbescheid vor dem Hintergrund der Entscheidung Widerspruch einzulegen oder die Hilfe eines auf dem Gebiet des Sozialrechts tätigen Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen, um die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.


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