Hausdurchsuchung in WG/gemeinsamem Haushalt

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Hausdurchsuchung in WG/Gemeinsamem Haushalt

Angenommen, die Personen A, B und C teilen sich eine Wohngemeinschaft.

Es gibt einen Flur, gemeinsames Wohnzimmer und Bad und eine gemeinsame Küche, sowie drei separate Schlafzimmer.

Die Polizei wird im Zusammenhang mit Drogenbestellungen auf Person A aufmerksam und steht eines Morgens mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor der Wohnungstüre. Person A und B sind im Haus, Person C nicht.

Nun fragt sich: Wo dürfen die Beamten suchen? Gilt der Durchsuchungsbeschluss, der sich gegen Person A richtet, nur für dessen Zimmer, oder auch für die Gemeinschaftsräume? Müssen Bewohner B und C womöglich ebenfalls ihre Zimmer durchwühlen lassen?

Im folgenden Rechtstipp beantworten wir die folgenden Fragen:

  • Welche Räume dürfen bei einer Hausdurchsuchung durchsucht werden?
  • Wie entscheidet sich, wo bei einer Hausdurchsuchung gesucht werden darf?
  • Dürfen andere Räume spontan auf Verdacht durchsucht werden?
  • Ändern Zufallsfunde den Durchsuchungsbeschluss?
  • Dürfen Räume in Abwesenheit des Eigentümers durchsucht werden?
  • Was soll ich tun, wenn bei meinem Mitbewohner eine Durchsuchung stattfindet?
  • Was soll ich tun, wenn eine Durchsuchung auf meine Räume ausgedehnt wird?

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Hausdurchsuchung in Ihrer WG?

- Ruhe bewahren

- Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen

- Auf getrennte Wohnräume hinweisen

- Alle Maßnahmen dulden

- Anwalt anrufen

Welche Räume dürfen bei einer Hausdurchsuchung durchsucht werden?

Eine Hausdurchsuchung kann die privaten Wohnräume, aber auch Nutzräume, Keller,Dachboden, Garage, Auto und Gartenhüttedes Verdächtigen umfassen.

Prinzipiell können bei einer Hausdurchsuchung sämtliche Räumlichkeiten durchsucht werden, über die der Verdächtige verfügen kann. „Verfügen“ ist ein weitreichender und nicht ganz einfacher Begriff. Verfügungsgewalt ist beispielsweise nicht gleichbedeutend mit Eigentum. Selbst wenn das Auto in der Garage des Verdächtigen auf dessen Bruder gemeldet ist, kann dieses durchsucht werden, wenn klar ist, dass der Verdächtige dieses Auto regelmäßig nutzt.

Im Falle einer Wohngemeinschaft oder eines gemeinsamen Haushaltes ist dies natürlich schwierig abzugrenzen. Je nachdem, wie die Räume aufgeteilt sind, lassen sich in der Regel bei Wohngemeinschaften Privaträume der Mitbewohner und Gemeinschaftsräume unterscheiden.

In diesem Falle verfügt der Verdächtige über die eigenen Privaträume und die Gemeinschaftsräume, nicht aber die Privaträume der Mitbewohner.


Wie entscheidet sich, wo bei einer Hausdurchsuchung gesucht werden darf?

Entscheidend für jede Hausdurchsuchung ist der richterlicheDurchsuchungsbeschluss.

Dieser dient nicht bloß als Erlaubnis, oder Freifahrtschein, sondern stellt im Gegenteil, den „Fahrplan“ dar, nach dem die Hausdurchsuchung abzulaufen hat.

Ein Durchsuchungsbeschluss muss folgende Angaben enthalten:


  • Name und Adresse des Verdächtigen

        
  • Grund der Durchsuchung

        
  • Gesuchte Gegenstände

        
  • Zu durchsuchende Räumlichkeiten.

Wohnt der Verdächtige in einer WG mit anderen Personen zusammen, ist auf den letztgenannten Punkt zu achten:

Wenn im Durchsuchungsbeschluss steht, dass sämtliche Räume der WG-Adresse zu durchsuchen sind, oder gar die Mitbewohner B und C als Mitverdächtige namentlich erwähnt sind, dürfen die Beamten jedes Zimmer der Wohnung auf den Kopf stellen.

Steht aber nichts derart umfassendes im Durchsuchungsbeschluss, und die Durchsuchung bezieht sich nur auf die Räumlichkeiten der Person A, dann sind die Privaträume von B und C, sofern diese klar abgegrenzt sind (wie etwa bei separaten Schlafzimmern) nicht Teil der Ermittlungen und dürfen nicht durchsucht werden. Gemeinsame Räume, zu denen neben B und C eben auch A freien Zutritt und Nutzungsrecht hat, wie Küche und Bad, dürfen durchsucht werden.


Dürfen andere Räume spontan auf Verdacht durchsucht werden?

Auch diese Frage ist nicht einfach mit Ja oder Nein zu beantworten.

Wenn, wie oben dargestellt, ein Durchsuchungsbeschluss nur für die Privaträume von Person A gilt, und die Beamten darauf hingewiesen werden, dass sich hinter den beiden geschlossenen Türen mit Namensschild die Schlafzimmer von B und C verbergen, zu denen A keinen Zutritt hat, dürfen die Beamten nicht einfach beschließen, diese Räume gleich mit zu durchsuchen, wo sie schon mal da sind.

Aber nehmen wir einmal an, die Beamten sind gekommen, um die Räumlichkeiten von A nach Waffen zu durchsuchen, und sehen durch die offene Tür auf dem Bett von B eine Schrotflinte liegen. In diesem Falle wird die Einschränkung auf die Räumlichkeiten von A im Durchsuchungsbeschluss die Beamten nicht daran hindern können, auch das Zimmer von B zu betreten und unter die Lupe zu nehmen.

Eine solche Ausdehnung der Durchsuchung muss an einen konkreten Anlass (einen weiterreichenden Verdacht) gebunden sein, und lässt sich auch dann unter Umständen im Nachhinein anfechten. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.


Ändern Zufallsfunde den Durchsuchungsbeschluss?

Zufallsfunde, also Funde die mit dem Grund der Durchsuchung nichts zu tun haben, dürfen beschlagnahmt werden und haben dann natürlich Konsequenzen. Wenn die Beamten etwa auf der Suche nach Waffen von Mitbewohner A die Drogen von Mitbewohner B in der Küche finden, werden sie dies nicht ignorieren. Zufallsfunde ändern aber nicht den Durchsuchungsbeschluss.

Trotzdem muss Mitbewohner B damit rechnen, dass die Beamten nach einem Drogenfund in der Küche auch sein Schlafzimmer sehen wollen. Dagegen kann anschließend per Anwalt vorgegangen werden.


Dürfen Räume in Abwesenheit des Eigentümers durchsucht werden?

Im obigen Beispiel sind Person A (der Beschuldigte), und Person B (Mitbewohner) bei der Durchsuchung anwesend, Person C (der dritte Mitbewohner) jedoch nicht. Dies macht jedoch keinen Unterschied. Auch in Abwesenheit von Person A dürfte die Durchsuchung seiner Privaträume unter Hinzuziehung eines Zeugen (zB. Mitbewohner B) stattfinden. Wenn keiner der Drei anwesend wäre, könnte die Polizei auch unter Hinzuziehung des Hausmeisters als Zeugen sämtliche Räume der WG durchsuchen.

Person B und C könnten dies dann im Nachhinein anfechten.

Was soll ich tun, wenn bei meinem Mitbewohner eine Durchsuchung stattfindet?

Lassen Sie sich in jedem Fall als Erstes denDurchsuchungsbeschluss zeigen und überprüfen Sie den darin zugelassenen Umfang der Durchsuchung. Schließen Sie die Türe zu Ihren Privaträumen, wenn diese nicht in der Durchsuchung enthalten sind.

Eine Durchsuchung der Gemeinschaftsräume (Wohnzimmer, Küche, Bad, Keller, etc.) ist unangenehm, muss aber im Zweifelsfall geduldet werden. Leisten Sie keinen Widerstand dagegen, und versuchen Sie unter keinen Umständen, Dinge aus den Gemeinschaftsräumen während der Durchsuchung in Ihren Privaträumen „in Sicherheit zu bringen“. Damit laden Sie die Beamten zu einer Ausdehnung der Suche ein. Wenn die Beamten Gegenstände aus Gemeinschaftsräumen beschlagnahmen wollen, die nicht dem Beschuldigten gehören (etwa Ihren Laptop in der Küche), weisen Sie die Beamten darauf hin. Gegenstände, die Ihnen gehören, dürfen nicht beschlagnahmt werden, wenn die Durchsuchung nicht Ihnen gilt.

Falls die Beamten ohne konkreten Anlass Anstalten machen, entgegen den Bestimmungen des Durchsuchungsbeschlusses Ihre Privaträume (etwa ein separates Schlafzimmer) zu betreten, weisen Sie sie darauf hin, dass Ihr Schlafzimmer kein Gemeinschaftsraum ist, dass die Person, der die Durchsuchung gilt, zu Ihrem Räumen keinen Zutritt hat, und diese daher laut Durchsuchungsbeschluss nicht durchsucht werden dürfen.


Was soll ich tun, wenn eine Durchsuchung auf meine Räume ausgedehnt wird?

Wenn die Beamten Ihren Einwand ignorieren und dennoch Ihre Privaträume durchsuchen, leisten Sie keinen körperlichen Widerstand! Widersprechen Sie nur mündlich der Durchsuchung oder etwaigen Beschlagnahmungen von Ihrem Eigentum. Bestehen Sie darauf, dass Ihr Einspruch im Protokoll vermerkt wird, und unterschreiben Sie keine Einverständniserklärungen! Lassen Sie sich das Protokoll in Kopie aushändigen, und wenden Sie sich damit an einen Anwalt. Dieser kann die Durchsuchung Ihrer Räume anfechten, und, wenn diese rechtswidrig ist, sogar erwirken, dass möglicherweise in Ihren Räumen gefundene Beweismittel nicht verwertet werden dürfen. Machen Sie sich selbst Notizen über Aussagen und Vorgehen der Beamten. Diese sind für Ihren Anwalt unter Umständen sehr hilfreich.

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