Wissenswertes zur Hausdurchsuchung

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„Klopf, klopf!“

Damit haben Sie nicht gerechnet! Sie bekommen unangekündigten Besuch von Polizei, Zoll oder einer anderen Ermittlungsbehörde. Was nun?

Sollten Ermittlungsbehörden den Verdacht haben, dass sich bei Ihnen ermittlungsrelevante Beweismittel befinden, können Sie Ihre persönlichen Räume oder Ihr Büro bzw. Fahrzeug durchsuchen. Regelmäßig erfolgt eine solche Durchsuchung aufgrund einer richterlichen Anordnung. Es kann aber auch vorkommen, dass die Durchsuchung – bei Gefahr im Verzug – ohne entsprechende Anordnung durchgeführt wird weil die Anordnung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.

Im Rahmen der Durchsuchung kommt es durch die Ermittlungsbehörden dann zur Beschlagnahme der vorgefundenen Beweismittel – unabhängig davon, wem sie eigentlich gehören. Ausschlaggebend für die Beschlagnahme ist lediglich, ob das vorliegende Beweismittel aus Sicht der ermittelnden Beamten für das Verfahren von Bedeutung ist. 

Sie können sich nicht gegen eine Durchsuchung Ihrer Räume wehren. Aber Sie müssen sie auch „nur“ erdulden. 

Um der Situation dennoch adäquat begegnen zu können, rate ich Ihnen folgendes:

1. 
Bewahren Sie Ruhe! Natürlich ist die Situation einer Hausdurchsuchung unerwartet und ausgesprochen unangenehm (zumal mitunter am frühen Morgen).

Dennoch: Lassen Sie das Geschehen über sich ergehen und verhalten Sie sich nach Möglichkeit passiv. Sie sind in keiner Weise zu einer Mitwirkung verpflichtet!

2. 
Behindern Sie die Beamten nicht bei deren Arbeit. Es ist klar verständlich, dass Sie ein Unbehagen dabei empfinden, wildfremdem Menschen beim Durchstöbern Ihrer Privatsphäre zuzusehen.

Aber: Sollten Sie die Beamten behindern und Widerstand leisten, kann dies dazu führen, dass sie festgesetzt werden. Zudem besteht die Gefahr, dass Sie sich durch Ihren Widerstand strafbar machen. 

Denken Sie daran: Die rechtliche Bewertung der Durchsuchung sowie eine adäquate Verteidigung erfolgen später durch Ihren Anwalt.

3. 
Wenn die Polizei Sie festnehmen oder verhaften wollte, hätte sie dies schon getan. Ihre Freiheit ist nicht in Gefahr. 

4. 
Wie so oft gilt auch hier: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Äußern Sie sich nicht zu den Ihnen gegenüber eröffneten Tatvorwürfen! Weder Sie noch Ihr Partner oder Ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zu tätigen. Hüllen Sie sich in Schweigen.

Denken Sie daran: Sie haben das Recht, Mitarbeitern, Partnern o.ä. zu raten, keine Auskünfte zu erteilen.

5. 
Es gilt: Informieren Sie sofort Ihren Verteidiger! 

Zu jedem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens haben Sie einen rechtlichen Anspruch, darauf, einen Verteidiger hinzuzuziehen und sich von diesem beraten zu lassen.

Idealerweise informieren Sie Ihrer Verteidiger zeitnah, sodass dieser sich nach Möglichkeit auf den Weg zu Ihnen machen kann, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überwachen. Es besteht allerdings kein Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbeamten bis zum Eintreffen Ihres Verteidigers mit der Durchführung der Maßnahme warten. Entsprechendes kann im Einzelfall aber auch mit der Einsatzleitung vereinbart werden.

6. 
Lassen Sie sich den Einsatzleiter nennen und den Dienstausweis zeigen. (Es kann auch ratsam sein, sich von jedem Beamten, der Ihre Wohnung betritt, den Dienstausweis zeigen zu lassen.)

7. 
Vor dem Beginn der Durchsuchung sollten Sie sich eine Ausfertigung oder Kopie des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses aushändigen lassen. Sollte kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegen, ist es tunlichst geboten, zu fragen, aus welchem genauen Grund denn Gefahr im Verzug bestehe. 

Der Durchsuchungsbeschluss gibt Auskunft darüber, nach welchen Beweismitteln gesucht wird. 

8. 
Sollte ein bestimmtes Beweismittel benannt sein, empfiehlt es sich, zu erwägen, ob eine freiwillige Herausgabe des Mittels in Frage kommt. Dies hat zur Folge, dass die Durchsuchungsmaßnahme beendet wird.

Bedenken Sie: Auch Zufallsfunde im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen können sich strafrechtlich auswirken! Eine genaue Abwägung empfiehlt sich also. 

9. 
Versuchen Sie, eine Person Ihres Vertrauens als Durchsuchungszeuge hinzuzuziehen.

10. 
Im Fall, dass wichtige Unterlagen Teil der Beschlagnahmung sind, sollten Sie versuchen, darauf hinzuwirken, dass Sie diese kopieren dürfen oder Ihnen Kopien der Dokumente ausgefertigt werden. 

11. 
Lassen Sie sich ein Protokoll über die beschlagnahmten Gegenstände ausfertigen und -händigen. Auf diesem sollten sie von der Behörde mitgenommenen Gegenstände und Unterlagen aufgeführt sein. 

12. 
Widersprechen Sie einer etwaigen Beschlagnahme! Durch Ihren Widerspruch kommt es dazu, dass ein Richter über die Beschlagnahme entscheiden muss.

Sollten Sie Zweifel hegen, ist es ratsam keine Unterschriften o.ä. zu leisten.

Es gilt die goldene Regel: Informieren Sie Ihren Verteidiger! 

In jedem Fall gilt es, die Ruhe zu bewahren, zu schweigen und Ihren Anwalt zu benachrichtigen. 

Wenn Sie diesen Schritten folgen, können Sie auch die unangenehme Situation einer Durchsuchung überstehen. Diese Regeln gelten natürlich auch für den Fall, dass sie festgenommen oder verhaftet werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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