Veröffentlicht von:

Hausdurchsuchung - was tun wenn Polizei oder Steuerfahndung von der Tür steht?

  • 1 Minuten Lesezeit

Eine Hausdurchsuchung ist in einem laufenden Ermittlungsverfahren ein Instrument der Strafverfolgung. Ziel der Strafverfolgungsbehörden ist hier die Beweissicherung und Beweisgewinnung.

Rechtsgrundlagen für eine Durchsuchung sind die §§ 94 ff., 102ff. und § 110 StPO sowie die §§ 100a ff. StPO. Grundsätzlich ist hierfür ein richterlicher Beschluss notwendig. Nur in Ausnahmefällen reicht gemäß § 105 Abs. 1 StPO bei Gefahr im Verzug auch die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei aus. Voraussetzung für einen Beschluss bei einem Verdächtigen nach § 102 StPO, muss die Straftat so konkret wie möglich geschildert werden und der Zweck der Durchsuchung und die zu erwartenden Beweismittel bezeichnet werden. Weiterhin darf der Beschluss nicht älter als 6 Monate sein, andernfalls ist er unwirksam. Als Rechtsbehelfe gegen eine Durchsuchung welche noch andauert kommen eine Beschwerde nach § 304 StPO, oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO in Betracht. Ist die Durchsuchung beendet kommt nur mehr eine Beschwerde zum BVerfG in Betracht, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegeben ist, bzw. ein Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG. Eine Durchsuchung ist erst mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme oder Herausgabe beendet, die sich an die Durchsicht der Unterlagen bzw. Gegenstände anschließt.

Hausdurchsuchungen finden in der Regel in den frühen Morgenstunden statt. Sollten einmal in eine solche Situation kommen, so behalten Sie Ruhe. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Anschließend informieren Sie umgehend einen Strafverteidiger. Dieses Telefonat darf Ihnen nicht verwehrt werden. Haben Sie einen Anwalt erreicht, so bitten Sie um kurze Unterbrechung der Durchsuchung um auf Ihren Anwalt zu warten. In keinem Fall sollten Sie irgendwelche Angaben machen. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass Sie keinen Anwalt erreicht haben. Außer Ihren Personalien sind Sie nicht verpflichtet irgendwelche Angaben zu machen.

Lassen Sie sich alle beschlagnahmten Gegenstände protokollieren und verlangen Sie eine Abschrift des Sicherstellungsprotokolls. Spätestens nach Ablauf der Durchsuchung sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema