Hausdurchsuchung wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung- Verfahren schnell beenden und Rückzahlungen vermeiden!

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Das Risiko in den Verdacht der Beschäftigung von "Schwarzarbeitern" zu kommen, ist für Unternehmer nicht zu unterschätzen. Aufgrund der schweren volkswirtschaftlichen Schäden, geschätzt mindestens eine knappe Milliarde Euro pro Jahr, ist für die Ermittlungen zuständige Zoll schnell bereit einen Tatverdacht zu bejahen.  Verdachtsunabhängige Schwerpunktprüfungen werden vor allem in personalintensiven Branchen wie dem Baugewerbe, der Gebäudereinigung und in der Gastronomie, die traditionell stark von Schwarzarbeit durchgeführt.

Schwarzarbeit wird dabei wie folgt definiert. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG). Gem. § 1begeht Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei Melde-, Dokumentations- oder Zahlungspflichten (gegenüber Sozialversicherungsträgern oder dem Finanzamt) verletzt.

Diese abstrakte Formulierung lässt sich wie folgt erklären. Private Gefälligkeiten gegen ein kleines Entgeld aber ohne Gewinnerzielungsabsicht fallen nicht darunter.

Die bekannteste und einfachste Form liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gar nicht angemeldet wird, keine Lohnsteuer und Sozialabgaben gezahlt werden und die Entlohnung in bar erfolgt. Auch wenn nur Überstunden in dieser Form abgerechnet werden, ist eine strafbare Form der Schwarzarbeit gegeben.

Sehr häufig lautet der Vorwurf, dass Scheinselbständige beschäftigt werden. Diese ist gegeben, wenn jemand formal als Selbständiger tätig wird, es sich bei der Tätigkeit tatsächlich aber um eine abhängige Beschäftigung handelt. Diese Vereinbarung kann ganz bewusst erfolgen, um etwa Regelungen zum Mindestlohn zu unterlaufen und Sozialversicherungsbeiträge einzusparen. Sehr schnell bejaht der Zoll und die dahinterstehende Staatsanwaltschaft diese Voraussetzungen, wenn jemand nach ihrer Auffassung zu sehr in die betriebliche Organisation eingebunden wird und betriebliche Abläufe und Anweisungen zu befolgen hat, so dass aus dem ehemals Selbständigen ein abhängig Beschäftigter wird.

Dieses kann für den Auftraggeber nicht nur hohe Haftstrafen zur Folge haben. Denn parallel wird in diesen Fällen immer der Vorwurf der Hinterziehung der Lohnsteuer und der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeträgen erhoben. Die damit verbundenen Zahlungsfestsetzungen und Beitragsrückzahlungen samt Zinsen sind fast immer für Betroffenen existenzbedrohend. Dies gilt sogar dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die illegale Beschäftigungsform nur fahrlässig erfolgte.

Meist wird der Beschuldigte zuerst in der Form einer Hausdurchsuchung mit dem Tatvorwurf konfrontiert. Hier ist es wichtig, gegenüber den Ermittlungsbeamten keine Angaben zu machen und sich schnellstmöglich von einem spezialisierten Verteidiger vertreten zu lassen. Denn nur ein solcher kennt die spezifischen juristischen und betriebswirtschaftlichen Fallstricke und kann schon zu Beginn des Verfahrens für die richtige Weichenstellung sorgen.

Rechtsanwalt Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er hat in den letzten 15 Jahren unzählige Verfahren aus diesem Bereich zur Einstellung gebracht und die am Anfang erhobenen Rückzahlungsansprüche gänzlich zu Fall gebracht oder erheblich reduziert. Die Einstellungsquote der von ihm betreuten Verfahren ist überdurchschnittlich hoch und alle seine Mandanten konnten  ihre wirtschaftliche Tätigkeit erfolgreich fortsetzen.

Rufen Sie einfach in der Kanzlei von Rechtsanwalt Junge für eine Erstberatung an oder senden Sie Ihre Fragen an junge@jhb.legal.

Für dringende Anliegen ist er auch unter 01792346907 zu erreichen.


Foto(s): Andreas Junge

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