Hausmeister klagt gegen Cora Schumacher Lohn ein, die sich mit einstweiliger Verfügung wehrt

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Cora Schumacher scheitert mit einstweiliger Verfügung  gegen ihren ehemaligen Hausmeister beim Arbeitsgericht Mönchengladbach (Az: 5 Ga 7/16) am 15.04.2016.

Frau Schumacher beschäftigte im Mai/Juni 2015 in ihrem Privathaushalt einen Hausmeister.  In einem vorformulierten Vertrag für geringfügig Beschäftigte hieß es: „der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung/einen Stundenlohn von 450 €“.

Eine Streichung einer der beiden Alternativen, also entweder monatliche Vergütung oder Stundenlohn, erfolgte nicht. Der Hausmeister war deshalb der Auffassung, er habe einen Anspruch auf einen Stundenlohn von 450 €. Er klagte deshalb 43.200 € brutto ein und ließ sich hierbei gezahlte 1050 € netto anrechnen.  Vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach und dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf war er mit dieser Klage erfolglos. In der Bild-Zeitung wurde am 16.02.2016 über seine Forderung berichtet. Cora Schumacher hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ihren Hausmeister auf Unterlassung von Äußerungen,  insbesondere über die Verweigerung der Zahlung seiner Arbeitsvergütung, beim Arbeitsgericht Mönchengladbach eingereicht.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge von Frau Schumacher zurückgewiesen. Es führte hierzu aus, dass die Anträge zum Teil nicht bestimmt genug seien, weil auch Fallkonstellationen von diesen Anträgen erfasst würden, die erlaubte Äußerungen des Hausmeisters betreffen würden. Ein auf Unterlassung gerichteter Globalantrag sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht zulässig.

Soweit die Anträge zulässig seien, waren sie nach Auffassung des Arbeitsgerichtes unbegründet,  weil der Hausmeister keine wahrheitswidrigen Äußerungen abgegeben habe. Der Hausmeister dürfe seine – aus Sicht des Gerichtes zwar abwegige – Auslegung  aufrecht erhalten und diese auch kundtun,  insbesondere deshalb, weil der Hausmeister keine unstreitige Lohnzahlungsforderung gegenüber Frau Schumacher behauptet, sondern eine umstrittene.

Kanzlei für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Schmeing


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