HD MEDIA ein neuer Arm der KRAKE ARKADIA Verlag

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Die HD Media ist als neuer Arm einer Krake aus dem Anzeigenschwindel-Online-Geschäft erwachsen. Mit dem Sitz in der Türkei und dem Zentrum, der Arkadia Verlags GmbH, geht man nach der Kölner Masche vor. Durch die Verlagerung ins Ausland entgeht man den Unterlassungsklagen elegant.

Eine Werbeanzeige oder Visitenkarte wird von der HD Media auf ein eigenes Anzeigenformular kopiert, mit „Bürger-Info-Serie“ betitelt und an das Opfer versendet. Dieses Formular erinnert stark an alte Geister, die auf ähnliche Art und Weise ihre Opfer fingen. Es soll ein Anzeigenvertrag über 2 Jahre mit 6 kostenpflichtigen Auflagen abgeschlossen werden. Die erste Werbeanzeige kostet hier 1.314,95 EURO. Das Folgeabo ist ja gebucht. Zu zahlen an die Rhein-Lahn-Limburg Genossenschaftsbank. Ob diese das mag, wenn derartig halbseidene Kundschaft Mitglied ist? Der Kunde bleibt natürlich an den Verträgen kleben. Wer zahlt, muss sich mit dem ARKADIA Verlag auseinandersetzen.

Diese Art der Werbeverträge war in früherer Zeit bereits Gegenstand vielfältiger Rechtsprechung. Diese hat die Verträge mal für wirksam erachtet, mal hat sie diese als unwirksam erachtet, je nach Gusto des Richters. Letztendlich ging es immer um die gleiche Frage: Bin ich gebunden und muss ich alles lesen, was ich unterzeichne? 

Grundsätzlich kann man sagen: Man muss alles lesen, was man unterzeichnet.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verträge ergeben sich aus folgenden Aspekten.

Das Verteilungsgebiet ist lediglich mit der ersten Ziffer der Postleitzahl angegeben. Damit ist das Verteilungsgebiet unklar. Es ist riesig. Der geschlossene Werbevertrag hat somit keinerlei Werbewirksamkeit für lokal arbeitende Unternehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mehrere Aufträge an Dritte Subunternehmer abzutreten. Damit bleibt unklar, wer die Ausführung übernimmt und wer Vertragspartner ist. Die Deutsche Post AG soll die Verteilung übernehmen als Postwurfsendung.

Wo tatsächlich verteilt wurde und wird, ist unscharf geregelt. Damit bestehen erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrags. 

Regelmäßig leiden derartige Verträge unter dem Vorwurf, dass die Essentialia negotii, also die wesentlichen Geschäftseigenschaften, nicht ausreichend definiert sind. Damit wäre der Vertrag unwirksam. 

Zudem ist der Werbevertrag ein Werkvertrag, d. h. ein erfolgsbezogener Vertragstypus. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts.

Zudem ist der Vertragstext als Fließtext formatiert und dient damit nur einem Zweck, der arglistigen Täuschung des Vertragspartners, der die Details natürlich überlesen wird. Die Formatierung in Arial 7 ist für die meisten Leser kaum wahrnehmbar, die Schriftqualität beim Faxversand miserabel. Insbesondere die Klausel über der Unterschrift -“... der Unterzeichner bestätigt....“ ist eine Unverschämtheit und wirkt überraschend.

Das dem Vertragspartner seit Erteilung des Anzeigenauftrags zugestandene Rücktrittsrecht läuft ins Leere. Denn der Vertragspartner wird regelmäßig dieses Rücktrittsrecht nicht zur Kenntnis genommen haben, wenn er überhaupt bemerkt hat, an wessen Tentakeln er klebt. Und der Verlag kommt erst sehr spät mit einer Rechnung, wenn niemand mehr daran denkt.

Der Vertragspartner wird sich normalerweise mit der Frage der korrekten Wiedergabe seiner Visitenkarte etc. befassen oder gar seinen Rechtschreibfehler entdecken und so das Formular an den Verlag senden, im Glauben, er korrigiere wichtige Details. Gefangen!

Im Ergebnis hat der ganze Aufwand nur ein Ziel: Den Vertragspartner zu täuschen und in die Falle zu locken. Damit bestehen Einwände gegen die Wirksamkeit des Vertrags. Was kann man unternehmen? 

Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Wehren Sie sich. Rufen Sie mich an. Ich kämpfe für Sie!

Foto(s): https://www.kindpng.com/imgv/hwwmJT_kraken-png-transparent-png/

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