Hebamme darf trotz Kirchenaustritt weiterarbeiten

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... und das für einen katholischen Krankenhausträger

Eine Hebamme, die für einen katholischen Krankenhausträger arbeiten möchte, aber vorher aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, bleibt nach dem BAG weiter beschäftigt (Aktenzeichen). 


Sachverhalt  

Geklagt hatte eine Hebamme gegen einen katholischen Krankenhausträger. Aus der katholischen ausgetreten war sie allerdings schon vor ihrer Einstellung. Bei der Klinik war sie allerdings vor dem Austritt schon einmal beschäftigt. Der Austritt fiel genau in die Zeit zwischen den beiden Beschäftigungen.  

Auf die Rückfrage, warum sie ausgetreten sei, führte sie an, dass sie unzufrieden mit der Aufarbeitung der Missbrauchsfälle gewesen sei. Im zweiten Bewerbungsgespräch war eine Mitgliedschaft in der katholischen Kirche kein Thema.  

Als der kirchliche Arbeitgeber im Nachhinein Wind davon bekam, kündigte er der Hebamme. Sie werteten den Austritt als schweren Loyalitätsverstoß. Als kirchlicher Arbeitgeber müssten sie im Interesse der Patienten sicherstellen, dass pflegendes Personal für die Werte des Evangeliums eintreten.  


Entscheidung 

Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor. Hier sollte in einem Vorabentscheidungsverfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Klärung errungen werden. Man war der Meinung, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der EU- Grundrechte Charta vorliegt und damit ein Interesse an der allgemeinen Klärung auch für die Zukunft bestehe. 

Noch bevor der EuGH entscheiden konnte, machte die Klinik jedoch einen Rückzieher und erkannte die Anträge der Hebamme an. Es erging ein Anerkenntnisurteil.  

Und aufgrund dieses Urteils wird der Europäische Gerichtshof nun gar nicht mehr entscheiden. Zufall? Das ist schwer zu sagen. Aber die katholische Kirche wird aufatmen, denn hier schlummert das Potenzial für enorme Änderungen im kirchlichen Arbeitsrecht. Die bleiben nun vorerst aus. Glück gehabt! Oder war das doch taktisch klug eingefädelt? 


Fazit 

Nach wie vor wurde nun nicht obergerichtlich geklärt, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet einstufen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.  

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