HETA: Beschwerden gegen Bescheid + Klagen deutscher Anleger! Achtung: Fristen nicht versäumen!

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Die Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte, die bereits Anleihegläubiger mit einem Volumen in Höhe von ca. 2 Mio. € vertritt, hatte in der letzten Zeit für diverse HETA-Anleger bereits Klagen in Höhe von über 500.000,- € in Frankfurt am Main eingereicht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), von Dr. Späth & Partner hierzu:

„Wir haben die Klagen für Privatanleger eingereicht, aber auch für einen institutionellen Investor. In den Klagen fordern wir selbstverständlich die Auszahlung von 100 % des Nominalwertes zzgl. der vertragsgemäßen Zinsen. Wir werden in der nächsten Zeit weitere Klagen vorbereiten. Wir sind eindeutig der Ansicht, dass das Landgericht Frankfurt am Main für die Klagen deutscher Anleger zuständig ist und deutsche Anleger daher nicht in Österreich klagen müssen. Auch sind wir positiv gestimmt, dass die Klagen erfolgreich sein werden"

Die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA hatte auch mit Datum vom 10.04.2016 einen weiteren Bescheid – einen Vorstellungsbescheid – in Sachen HETA erlassen, in denen die Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgegebenen Schuldtitel bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgehoben werden, gegen den Beschwerde eingelegt werden kann.

Dr. Späth & Partner, die bereits für einige Anleger Beschwerde einlegen werden, weisen darauf hin, dass die Beschwerde binnen 4 Wochen ab Kundmachung des Vorstellungsedikts zu erheben ist.

Anleger sollten daher diese Frist im Auge behalten, da sie bereits in einigen wenigen Tagen ablaufen könnte.

Vorausgegangen war, dass die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA hatte per Mandatsbescheid vom 01.03.2015 vorgesehen, dass die HETA bis zum 31. Mai 2016 keine Schulden mehr begleichen muss, wovon vor allem Anleihegläubiger und Inhaber von Schuldscheindarlehen betroffen sein dürften. Insgesamt könnte es Schätzungen zufolge um Forderungen zwischen ca. 8-10 Milliarden Euro gehen.

Dr. Späth hierzu: „Es ist bereits fraglich, ob das BaSAG, das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken, auf das sich die FMA beruft, überhaupt anwendbar ist, da es sich bei der HETA um gar keine Bank handelt, weil sie im Jahr 2014 ihre Bankkonzession verloren hatte. Auch ist das BaSAG unserer Ansicht nach europarechtswidrig. Wir haben daher in unseren Klageverfahren auch die Vorlage an den EuGH beantragt, um diverse Fragen verbindlich klären zu lassen“.

Erste Termine für die von Dr. Späth & Partner eingereichten Klagen sind bereits in einigen Wochen vor dem Landgericht Frankfurt am Main anberaumt.

Betroffene HETA-Anleger können sich an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, Rechtsanwalt Dr. Walter Späth berät Sie gerne. 


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