Hilfe bei einer Verhaftung im Ausland- Rat vom Fachanwalt!

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In Deutschland hat ein Verhafteter Rechte, die auf jeden Fall von den Strafverfolgungsbehörden zu beachten und einzuhalten sind  und ihm somit einen gewissen, wenn auch nach dem Gefühl des Verhafteten nie ausreichenden, Schutz gewähren. Es bedarf einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Begründung, d.h. einem juristsch angreifbaren Haftbefehl, ein Verteidiger darf kontaktiert werden und wird in gewissen Fällen gestellt und man darf seine Angehörigen benachrichtigen. Mindestens alle sechs Monate werden die Voraussetzung des Haftbefehls und damit der Inhaftierung von einem Oberlandesgericht überprüft. Dieses ist im Ausland nicht oder kaum der Fall. Die rechtlichen Bedingungen sind von Staat zu Staat unterschiedlich, deutliche Unterschiede gibt es hierbei zwischen Ländern innerhalb und außerhalb der EU (bei letzteren merklich zu Lasten des Betroffenen), als Regel kann aber gelten, dass in jedem Land  der Status des Verhafteten schlechter ist als in Deutschland.

Jedoch besteht meist  zumindest das Recht auf einen Kontakt zur deutschen Botschaft. Dabei ist es egal, welches Delikt  vorgeworfen wird. Seien es Gewaltverbrechen, Drogendelikte, Wirtschaftsverbrechen, Sexualdelikte oder „bloße“ Verkehrsdelikte, in den meisten Ländern muss die deutsche Botschaft informiert werden. Dieses Recht ist in der Wiener Konvention festgeschrieben, welche von den meisten Staaten unterschrieben wurde. Die deutsche Botschaft oder das zuständige Konsulat entscheiden dann in eigenem Ermessen, was für den Inhaftierten getan wird.

Es darf zwar nicht aktiv in das Strafverfahren eingegriffen werden, aber in der Regel erfolgen Besuche im Gefängnis, es wird sich nach den Haftbedingungen erkundigt und, wenn es gewünscht wird, werden die Verwandten informiert. Es gibt Listen mit örtlichen Anwälten, die bereit sind, einen ausländischen Verhafteten zu betreuen. Ob ein Strafverteidiger aus dem Heimatland in dem Verfahren mitwirken darf, hängt von der betreffenden zwischenstaatlichen Vereinbarung ab.

Wichtig ist aber das Folgende. Ist jemand innerhalb der EU festgenommen worden, wird nicht nur die Botschaft benachrichtigt, sondern der Betroffene hat auch ein Recht auf Verteidigung durch einen Anwalt aus seinem Heimatland. Dieses kann in dem Verfahren eine wichtige Rolle spielen, wenn darum geht entlastende sachliche Momente oder deutsche Rechtspositionen darzustellen. Auch der Kontakt mit den Verwandten ist wesentlich reibungsloser und erfahrungsgemäß eine Überstellung nach Deutschland leichter zu bewerkstelligen. 

In manchen Fällen muss aller­dings ein Anwalt des entspre­chenden Landes dabei sein, ein sogenannter natio­naler Einver­neh­mens­anwalt. Dieser begleitet den deutschen Anwalt bei seiner Arbeit im Ausland und insbe­sondere bei den Mandan­ten­be­suchen. Für diese Kosten muss  der Mandant aufkommen. Zu beachten ist auch, dass es nicht in jedem Land das Recht auf einen vom Staat zu stellenden Verteidiger (Pflichtverteidiger) gibt. Dann gibt es nur die Möglichkeit, dass Familie oder Freunde in Deutschland einen Anwalt engagieren, der dann zu dem Festgenommenen ins Ausland fährt, einen vor Ort ansässigen Kollegen engagiert und gemeinsam mit ihm den Inhaftierten aufsucht und rechtlichen Beistand leistet.

Sollte es in dem ausländischen Verfahren eine Verurteilung zu einer Haftstrafe geben, ist es innerhalb der EU Standard, dass die Strafe in einem Gefängnis des Heimatlandes verbüßt werden darf. Dieses ist in den meisten Ländern außerhalb der EU anders. Allerdings sind auch hier bürokratische Hürden zu nehmen, die eine frühe Beauftragung eine deutschen Verteidigers empfehlen. Dieses umso mehr, als die Haftbedingungen in den meisten Ländern, ausgenommen Skandinavien, schlechter sind, als in Deutschland. Eine schnelle Überstellung nach Deutschland ist daher fast immer geboten. Ein deutscher Verteidiger kann hier das entscheidende Bindeglied zwischen den ausländischen und deutschen Behörden sowie dem ortsansässigen Verteidiger sein.

In Ländern außerhalb der EU, erfolgt in der Regel eine Prüfung, ob die Haftstrafe in Deutschland verbüßt werden kann. Problematisch ist es immer, wenn es um eine in Deutschland nicht strafbare Tat geht, etwa Gotteslästerung oder Homosexualität. In solchen Fällen ist ein sehr hoher juristischer Aufwand nötig, damit die Strafe nicht im Ausland nicht vollstreckt wird, da eine Verbüßung in Deutschland rein faktisch ausgeschlossen ist.

Andere Regeln gelten bei Menschen, die eine doppelte Staatsbürgerschaft haben. Werden sie in einem Land festge­nommen, deren Staatsbürgerschaft sie besitzen, gelten sie nämlich nicht als Ausländer, auch dann, falls ihr Wohnsitz in einem anderen Land ist. Die lokalen Behörden sind dann nicht immer bereit, mit der deutschen Auslands­ver­tretung zusam­men­zu­ar­beiten. Auch hier hilft die Beauftragung eines deutschen Strafverteidigers. Er hat das nötige Wissen um mit den dortigen Behörden  Kontakt aufzunehmen und die Verlegung des Verurteilten  nach Deutschland zu beantragen. Erfahrungsgemäß zahlt sich hier eine enge Zusammenarbeit mit der deutschen Justiz aus. Ein spezialisierter Verteidiger weiß, welche juristischen Mittel in diesem Fall zur Verfügung stehen. 

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er verfügt  über jahrelange Erfahrung bei der Verteidigung von Inhaftierten im Ausland. Außerdem konnte er durch diese Tätigkeit zahlreiche Kooperationspartner im Ausland gewinnen, was eine schnelle und effiziente Hilfe für den Inhaftierten sicherstellt. Eine Betreuung ist daher in jedem Verfahrensstadium möglich. Besonders häufig ist er für Inhaftierte in Polen, Russland, Ukraine, Belorussland,dem Baltikum, Türkei, Vietnam und Skandinavien tätig.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Eine unverzügliche Kontaktsaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich. Als Messengerdienste stehen Signal, Telegram, Telegram X und Whatsapp zur Verfügung.

 

 


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