Pflegehilfe: Muss das Sozialamt leisten, falls der Ehegatte sich weigert, sein Vermögen einzusetzen?

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Ja! Denn das Sozialamt darf dem Bedürftigen die Hilfe nur bezüglich eines Vermögens versagen, über das er selbst verfügen kann. Dies trifft auf das Vermögen des Ehegatten nicht zu. Verweist das Sozialamt trotzdem auf Vermögen des Ehegatten, das dieser nicht einsetzen will, so verstößt das Sozialamt gegen die durch Art. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Menschenwürde. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 27.06.2016 (Az. L 2 SO 1273/16).

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Hilfebedürftige lebte in einem Pflegeheim. Da sie kein Einkommen und kein Vermögen hatte, konnte sie die Heimkosten nicht selbst bezahlen und beantragte Hilfe zur Pflege. Der Ehemann der Hilfebedürftigen verfügte dagegen über Einkommen (Rente) und Vermögen (Eigentumswohnung im Ausland). Er wohnte mehrere Monate im Jahr allein in dieser Wohnung. Die übrige Zeit wohnten er und seine Ehefrau bis zu deren Heimaufnahme in einer gemeinsamen Mietwohnung in Deutschland. 

Der Sozialhilfeträger verlangte von dem Ehemann, die Wohnung im Wert von ca. 30.000 € zu verkaufen und das Geld für die Bezahlung der Heimkosten einzusetzen. Vorher werde keine Hilfe zur Pflege gezahlt. Der Ehemann weigerte sich, die Wohnung zu verkaufen oder zu belasten oder andere Leistungen für seine Ehefrau zu erbringen. Der Antrag auf Hilfe zur Pflege wurde ablehnt.

Muss das Sozialamt leisten, falls der Ehegatte sich weigert zu zahlen?

Das Landessozialgericht hat entschieden, dass die Hilfebedürftige einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege hatte. Grundsätzlich ist zwar bei der Bestimmung des Hilfebedarfs auch das Einkommen und Vermögen des Ehegatten zu berücksichtigen. 

Weigert sich der Ehegatte jedoch, vorhandenes Vermögen (hier die Eigentumswohnung) zu verwerten, darf dieses Vermögen bei der Bestimmung des Hilfebedarfs nicht berücksichtigt werden. Denn es steht tatsächlich nicht zur Verfügung; es ist kein sog. „bereites Mittel“. Dies ist aber Voraussetzung für eine Berücksichtigung. In diesem Fall muss der Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege zunächst bewilligen.

Er hat jedoch einen Anspruch auf Kostenersatz nach § 103 SGB XII oder einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII gegen den Ehegatten.

Der Fall ging noch weiter:

Nachdem die Heimbewohnerin verstorben war, hat der Heimträger den ursprünglichen Anspruch der Heimbewohnerin auf Hilfe zur Pflege auf sich übergeleitet. Das heißt, der Heimträger verlangte die Zahlung von Hilfe zur Pflege zur Deckung der entstandenen Heimkosten. 

Dies ist möglich nach § 19 Abs. 6 SGB XII. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass dann auch weiterhin das Tatsächlichkeitsprinzip gilt. Das bedeutet, der Sozialhilfeträger darf nur das tatsächlich zur Verfügung stehende Vermögen berücksichtigen. Denn der Heimträger ist wie die verstorbene Hilfebedürftige zu behandeln. Er soll weder privilegiert noch diskriminiert werden. Damit soll verhindert werden, dass die notwendigen Hilfen erst erbracht werden, sobald die Finanzierung abschließend geklärt ist.

Dem Heimträger stehen zudem als Leistungserbringer nach § 288 Abs. 2 BGB Prozesszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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