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Hilfeempfänger darf Heim nicht auswählen

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Bei der Unterbringung eines Hilfeempfängers in einem Pflegeheim, steht diesem nicht das Recht zu, die Pflegeeinrichtung frei auszuwählen. Es müssen stets die Kosten berücksichtigt werden.

Wer Sozialleistungen bezieht und in einem Pflegeheim wohnt, sollte die Pflegeeinrichtung nicht ohne Rücksprache mit dem Hilfeträger wechseln. Ansonsten kann es sein, dass die Mehrkosten für ein neues Heim nicht übernommen werden.

Wechsel des Pflegeheims

Das zeigt ein Fall, den kürzlich das Sozialgericht (SG) Karlsruhe zu entscheiden hatte: Eine Sozialhilfeempfängerin war in einem Einzelzimmer in einem Pflegeheim untergebracht. Die Heimkosten betrugen 76,73 Euro pro Tag. Weil sie mit dem Heim nicht zufrieden war, zog sie in ein anderes Pflegeheim um, ohne den Sozialhilfeträger zuvor zu informieren. Dort fielen täglich Pflegekosten von insgesamt 86,04 Euro an.

Schlechte Heimbedingungen

Der Sozialhilfeträger wollte aber die Mehrkosten für das neue Heim nicht übernehmen. Zwar brachte die Seniorin vor, dass ihr das Essen im alten Heim nicht geschmeckt hatte und die Atmosphäre dort insgesamt eher aggressiv war. Außerdem würde man dort nur selten die Möglichkeit haben, sich im Freien aufzuhalten und die Einrichtung sei insgesamt schlecht ausgestattet. All diese Argumente ließ der Träger der Sozialhilfe nicht gelten. Dagegen zog die Seniorin vor das Sozialgericht.

Stationäre Unterbringung

Ihre Klage wurde von dem Sozialrichter aber abgelehnt. Zwar soll der Sozialhilfeträger die Wünsche des Leistungsberechtigten berücksichtigen, unter anderem seinen Bedarf stationär zu decken, wenn das tatsächlich auch erforderlich ist. Erforderlich ist dies insbesondere, wenn der Bedarf anders nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann, so das SG.

Berücksichtigung von Mehrkosten

Bestehen mehrere Alternativen, mit denen der Bedarf des Leistungsbeziehers gedeckt werden kann, so muss seinem Wunsch nicht entsprochen werden. Das gilt jedenfalls, wenn absehbar ist, dass die Erfüllung seines Wunsches zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führten würde Hier sei der Heimwechsel weder aus medizinischen noch aus pflegerischen Gründen notwendig gewesen, entschied der Richter.

(SG Karlsruhe, Urteil v. 17.02.2012, Az.: S 1 SO 3144/11)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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