Hinterbliebenengeld – Stärkung der Rechte von Hinterbliebenen getöteter Angehörige

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Im Juli 2017 hat der Gesetzgeber das für viele als längst überfällig geltende Hinterbliebenengeld beschlossen. Bisher galt im deutschen Recht, dass nur unmittelbar Geschädigten ein immaterieller Schaden zugestanden wurde. Es kamen für mittelbar Geschädigte wie Angehörige nur materielle Ansprüche in Betracht. Gemeint sind damit Menschen, bei denen ein geliebter Mensch zum Beispiel durch einen Unfall getötet wurde. 

So sprach das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Angehörigen in den §§ 844, 845 nur einen möglichen Anspruch auf den Ersatz von Beerdigungskosten, Unterhalt oder entgangenen Dienstleistungen zu. Damit soll nun Schluss sein. 

In Zukunft können nun auch Angehörige und Nahestehende eines Getöteten, was im Koalitionsvertrag noch als Schmerzensgeld bezeichnet wurde, nun aber unter dem Namen Hinterbliebenengeld eingeführt wurde, immaterielle Ansprüche geltend machen. 

Konkret wurde im BGB der § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung nun durch einen dritten Absatz ergänzt. Dort steht in Satz 1, dass 

„dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessen Entschädigung in Geld“

zu leisten ist. Dabei stellt der Begriff „Hinterbliebener“ klar, dass die Anspruchsberechtigung weniger von der Verwandtschaft als von der sozialen Bindung abhängen soll und geht somit über die ursprüngliche Forderung nach einem Anspruch für Angehörige hinaus. 

Jedoch gibt es faktisch eine Privilegierung für Angehörige. So wurde nämlich in Satz 2 festgehalten, dass ein solches besonderes persönliches Näherverhältnis bei Ehegatten, Lebenspartnern, Elternteilen oder Kindern grundsätzlich vermutet wird. 

Das bedeutet, dass in solchen Fällen das Näheverhältnis nicht besonders dargelegt werden muss. Für andere nicht in Satz 2 genannte Personen ist die Intensität der tatsächlich gelebten sozialen Beziehung entscheidend. Dabei muss die Intensität so hoch sein wie sie auch in einer Beziehung bei der in Satz 2 genannten Personen typischerweise bestünde. Somit können auch Verlobte, Pflege- oder Stiefkinder etc. anspruchsberechtigt sein. 

Bezüglich des Schmerzensgeldbetrages ist festzuhalten, dass sich eine genaue Bezifferung durch das Gericht schwierig gestaltet.

Denn es erscheint logisch, dass Gefühle wie Trauer nicht vergleichbar oder quantifizierbar sind. Deshalb bedarf es vor Gericht einer sauberen und nachvollziehbaren juristischen Argumentation.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Hinterbliebenengeld Menschen, bei denen ein geliebter Menschen getötet wurde, die Möglichkeit bietet, nicht nur die Beerdigungskosten o.ä., sondern auch erheblich höhere Summen gegen Anspruchsgegner geltend zu machen, um ihren erlittenen Schmerz aufgrund des Verlustes eines Menschen zu kompensieren.

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