Höhe der Abgabe eines selbstständigen Einzelunternehmers in der Insolvenz

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Der BGH hat dieses Jahr schon zwei Entscheidungen getroffen, die einigen Insolvenzverwaltern noch nicht wirklich ins Blut übergegangen sind. Ausgangslage für beide Entscheidungen war die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner. Dass der selbstständige Schuldner nach Insolvenzeröffnung weiter wirtschaftet war wohl immer schon so. Im Jahre 2007 hat der Gesetzgeber jedoch diese Tätigkeit legalisiert, in dem er per Gesetz dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gab, die selbstständige Tätigkeit „freizugeben". Der Schuldner kann also mit Null Verbindlichkeiten /dafür einem Insolvenzvermerk in der  Schufa/einen Neustart versuchen. 

Da der Insolvenzverwalter die Tätigkeit freigegeben hat, hat er auch keinerlei Kontroll- oder Auskunftsrechte mehr über den Gewinn dieser Tätigkeit. Ist der Unternehmer richtig gut, so kann er den Gewinn behalten und muss nichts abführen. Wirtschaftet er schlecht, geht er das Risiko von Neuverbindlichkeiten ein. Wenn ich das meinen Mandanten erläutere, glauben sie mir erst nicht. Es ist aber so...

Die Unternehmer sollen aber im Gegensatz zu den anderen natürlichen Personen, die in einem Angestelltenverhältnis arbeiten, nicht bevorzugt behandelt werden. Die abhängig Beschäftigten natürlichen Personen treten bei Insolvenzantrag den pfändbaren Anteil ihres Arbeitseinkommens ab. Der Arbeitgeber überweist es an den Treuhänder. Ein solches hat der selbstständige Einzelunternehmer nicht. Deswegen muss er nach § 295 II INSO sich so behandeln lassen, als wenn er angestellt wäre. Das Nettogehalt wird unterstellt und er hat den dann pfändbaren Anteil an den Insolvenzverwalter zu überweisen.

Nach der langen Einleitung kommt jetzt das wirklich Interessante: Der Schuldner, und nur er, nicht das Gericht und auch nicht der Insolvenzverwalter ist hierfür verantwortlich. Dem Schuldner obliegt es, die pfändbaren Anteile abzuführen, ihm obliegt es unter Umständen nachzuweisen, dass er überhaupt und wenn zu welchem Gehalt als Abhängig Beschäftigter einen Arbeitsplatz bekommen würde. Tut er das nicht und beweist ihm ein Gläubiger, dass er zu wenig abgeführt hat, ist das ein Versagungsgrund, das heißt, die Restschuldbefreiung, das Ziel eines Insolvenzantrages wird nicht erteilt. Das ist ein nicht einfach zu verstehender und zu praktizierender Brocken, den leider auch die Insolvenzverwalter noch nicht verinnerlicht haben. Sie fordern Gewinnnachweise, BWAS etc. und begehren den pfändbaren Anteil des Gewinns. Das ist nicht zulässig. 

Hierzu die folgenden Entscheidungen:

BGH 26.02.2013 IX ZB 165/11

BGH 17.01.2013 IX ZB98/11

In diesen Fällen kann dem Schuldner nur geraten werden, sich fachlichen Rat zu holen, um diese Rechtsprechung auch in seinem Sinne durchzusetzen und möglichen Versagungsanträgen vorzubeugen.


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