Homeoffice und Arbeitnehmerrechte – Fluch oder Segen?

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Knapp ein Viertel der Erwerbstätigen in Deutschland arbeitet mittlerweile im Homeoffice (Quelle: statista.com). Ein Konzept, das spätestens mit der Corona-Pandemie Eingang in unseren Berufsalltag genommen hat. Für viele ist das Arbeiten im Homeoffice an ein paar Tagen die Woche nicht mehr wegzudenken. Doch einige Unternehmen wollen wieder zurück zum klassischen Arbeitsmodell mit Präsenzarbeit. Welche Rechte haben Arbeitnehmer? Gibt es vielleicht sogar ein Recht auf Homeoffice? Und wie sieht es mit Arbeiten im Homeoffice im Krankheitsfall aus?

Anspruch auf Homeoffice? 

Viele stellen sich die Frage, ob sie einen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice haben. Doch solch einen gesetzlichen Anspruch gibt es derzeit in Deutschland nicht. Versuche Arbeitnehmenden einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice zu verschaffen, sind in den letzten Jahren immer wieder gescheitert. Bis heute ist eine solche gesetzliche Regelung nicht in Aussicht.

Entscheidend ist, ob der Arbeitsvertag im Einzelfall eine solche Regelung beinhaltet, denn grundsätzlich liegt die Entscheidung über Arbeitszeit und -Ort im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 GewO beim Arbeitgeber. Demnach ist ausschlaggebend, ob der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden die Arbeit im Homeoffice anbietet.

Es besteht zwar kein Anspruch aber auch keine Pflicht für Arbeitnehmer: Eine Verpflichtung auf Aufforderung des Arbeitgebers im Homeoffice zu arbeiten besteht nicht. Der Arbeitnehmer kann frei über die Annahme des Angebots entscheiden und jederzeit zur Präsenzarbeit im Büro zurückkehren (LAG Berlin-Brandenburg Az. 17 Sa 562/18).

Über Besonderheiten für einige Berufsgruppen haben wir bereits einen Artikel zum Thema „Habe ich einen Anspruch auf Homeoffice?“ veröffentlicht. Lesen Sie dort gerne die Einzelheiten nach!

Rechte der Arbeitnehmenden

Grundsätzlich gilt: Wer im Homeoffice arbeitet soll nicht schlechter gestellt werden als Arbeitnehmer die im Büro tätig sind. Es gelten für den Arbeitnehmer dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Präsenzarbeit.

Durch die Arbeit im Homeoffice dürfen dem Arbeitnehmer keine zusätzlichen Kosten entstehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet Mobiliar, technische Geräte sowie Büromaterialien wie Druckerpatronen/ -Papier etc. Wichtig ist jedoch: dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer trotz für ihn bereitgestellten Arbeitsplatz im Unternehmen auf eigenen Wunsch im Homeoffice arbeitet (BAG Az. 9 AZR 14/10).

Weiterhin können die Arbeitnehmer seit 2023 eine Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen. Hier erfolgt eine Begünstigung von max. 210 Homeofficetagen im Jahr mit je 6 € pro Tag.

Der Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer im Homeoffice gilt in gleichem Maße wie für Angstelle im Büro (§ 8 SGB VII). Selbst der Weg vom Bett ins Homeoffice ist davon abgedeckt (BSG Az. B 2 U 4/21 R).

Die gesetzlichen Regelungen wie das Arbeitsschutzgesetz und Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag (z.B. Arbeits- und Pausenzeiten) sind für Präsenz- und Homeofficearbeit dieselben. Insbesondere muss der Arbeitnehmer nicht außerhalb seiner Arbeitszeiten für den Arbeitsgeber erreichbar sein, der Feierabend gilt im Homeoffice ebenso wie im Büro.

Neben den Rechten hat der Arbeitnehmer selbstverständlich auch Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Die Verpflichtung, der Arbeit in gleichem Umfang nachzukommen wie in Präsenzarbeit ist selbstverständlich. Arbeitnehmer im Homeoffice sind außerdem verpflichtet, ihre Arbeitszeit ebenso gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG zu erfassen (BAG 1 ABR 22/21).

Homeoffice trotz Krankschreibung? 

Doch wie sieht es aus, wenn man krankgeschrieben ist? Darf der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung im Homeoffice arbeiten? Oder kann der Arbeitgeber sogar zur Arbeit im Homeoffice auffordern?

Auch hier gelten dieselben Regelungen wie im Büro: Wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeit trotz Krankschreibung nachgehen möchte, und es sein gesundheitlicher Zustand zulässt darf er das. Die Krankschreibung stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kein Arbeitsverbot dar.

Anderseherum kann der Arbeitgeber jedoch nicht fordern, trotz Krankschreibung vom Homeoffice aus zu arbeiten. Die Krankschreibung dient der Regeneration und Erholung – das gilt selbstverständlich auch hinsichtlich der Arbeit im Homeoffice. Der Arbeitnehmer muss in der Zeit seiner Krankschreibung auch nicht für den Arbeitgeber erreichbar sein.

Fazit

Es lässt sich festhalten: Grundsätzlich verfügen Arbeitnehmer die im Homeoffice arbeiten über dieselben Rechte und Pflichten wie Arbeitnehmer in Präsenzarbeit. Um etwaige Ungleichheiten auszuräumen, hat der Gesetzgeber sowohl in Bezug auf Steuerliche Begünstigung sowie Unfallschutz nachjustiert. Ob Homeoffice ein Fluch oder Segen ist, hängt demnach vor Allem von der persönlichen Einstellung zu diesem Konzept ab.





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