Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

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Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R entschieden, dass die Tätigkeiten von Honorarärzten in Krankenhäusern regelmäßig der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Honorarärzte üben keine selbstständige Tätigkeit aus.

Honorarärzte sind Fachärzte, die zeitlich befristet und auf Honorarbasis tätig werden. Das Bundessozialgericht führt aus, dass bei einer Tätigkeit als Arzt nicht von vornherein eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunst als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen sei. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob der Arzt weisungsgebunden bzw. in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses eingegliedert ist. Diese Voraussetzungen sind bei Honorarärzten häufig erfüllt, da diese meist Dienstpläne, Krankenhausabläufe sowie Qualitätsstandards der Kliniken einzuhalten haben. Hinzu kommt, dass Honorarärzte personelle und sachliche Ressourcen der Krankenhäuser nutzen. Auf diesen hohen Grad der Organisation hat der Honorararzt keinen eigenen unternehmerischen Einfluss. Aus diesem Grund sind Honorarärzte regelmäßig Beschäftigte im Sinne des Sozialversicherungsrechts mit der Folge, dass für die Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, auch rückwirkend, abzuführen sind.

Aus dem Urteil ergibt sich nicht nur Handlungsbedarf für Kliniken und Krankenhäuser, sondern für alle Unternehmen, die Honorarkräfte einsetzen. Grundsatzurteile zu sozialversicherungsrechtlichen Statusfragen sind für alle Formen des Fremdpersonaleinsatzes relevant. Arbeitgeber sollten vor Beschäftigung eines Beraters oder freien Mitarbeiters eine Statusfeststellung veranlassen, um Nachzahlungen oder auch strafrechtliche Ermittlungen wegen nicht abgeführter Sozialabgaben zu vermeiden.

Für Honorarärzte eröffnet die Entscheidung die Möglichkeit, rückständige Urlaubsvergütung bzw. Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einzufordern. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. November 2017, C 214/16 entschieden, dass Urlaubsansprüche von Scheinselbstständigen aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes ohne zeitliches Limit aufrechterhalten werden müssen. Ein Verfall oder eine Verjährung der Ansprüche tritt nicht ein.


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