Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

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Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind regelmäßig nicht als Selbstständige, sondern als Beschäftigte des Krankenhauses anzusehen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das hat das Bundessozialgericht in dem Verfahren B 12 R 11/18 R entschieden.

 

Bei der Tätigkeit als Arzt ist die Sozialversicherungspflicht nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen.

Für die Beurteilung einer abhängigen Beschäftigung sind mehrere Indizien entscheidend.

 

Nach § 7 Absatz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung eine nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

 

Ausschlaggebend ist also zum einen, ob im Verhältnis zwischen dem/der Betroffenen und dem Krankenhaus eine Weisungsabhängigkeit besteht oder in einer Arbeitsgruppe zusammengearbeitet wird. Dies ist wegen des erhöhten Organisationsgrades, auf die der Arzt keinen Einfluss hat und des arbeitsteiligen Zusammenarbeitens in Krankenhäusern meist der Fall. Auch als Stationsarzt ist die Einfügung in die vorgegebenen Krankenhausstrukturen und -abläufe notwendig.

 

Zum anderen nutzen Honorarärzte bei ihrer Tätigkeit überwiegend Ressourcen des Krankenhauses, sodass die Ärzte auch in den Betriebsablauf des Krankenhauses vollständig eingegliedert sind. Unternehmerische Entscheidungsspielräume stehen den betreffenden Ärzten dabei meist nicht zu.

Ein weiteres zu berücksichtigendes Indiz für die Beurteilung einer abhängigen Beschäftigung ist die Honorarhöhe, welche jedoch nicht allein ausschlaggebend ist.

 

Darüber hinaus hat der bundesweite Fachkräftemangel im Gesundheitswesen keinen Einfluss auf die Beurteilung des Vorliegens einer Versicherungspflicht, da die sozialrechtlichen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht nicht außer Kraft gesetzt werden, um den Beruf durch Entlastungen der Sozialversicherungsbeiträge und dementsprechend ein höheres Entgelt zu ermöglichen, attraktiver zu machen.

 

Dieses Urteil betrifft niedergelassene Ärzte, die einer Nebentätigkeit im Krankenhaus nachgehen, zwar nicht unmittelbar. Jedoch ist anzunehmen, dass die Deutsche Rentenversicherung auf die Entscheidungsgründe des BSG Bezug nimmt und von einem Beschäftigungsverhältnis ausgeht.


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