HSC Optivita VI Deutschland GmbH und Co. KG Fonds: Klage auf Schadensersatz eingereicht

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Rechtsanwalt Christian Fiehl LLM wurde durch eine Anlegerin, die eine Beteiligung an dem HSC Optivita VI Deutschland GmbH und Co. KG Fonds über ihre örtliche Bank gezeichnet hatte, damit beauftragt die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz in Höhe von mehr als 20.000,00 Euro Zug um Zug gegen Abtretung der gezeichneten Beteiligung. 

Im April 2006 kam es zwischen der Klägerin und einem Mitarbeiter der beklagten Bank zu einem persönlichen Gespräch. Im Rahmen dieses Beratungsgespräches kam es sogleich zur Zeichnung der streitgegenständlichen Kapitalanlage, einer Beteiligung an den HSC Optivita VI Deutschland GmbH und Co. KG Fonds.

Die Klägerin beteiligte sich an dem vorbezeichneten Lebensversicherungsfonds, welcher in deutsche Lebensversicherungspolicen investieren sollte, mit einer Beteiligungssumme von 20.000,00 Euro zzgl. 5-prozentigem Agio in Höhe von 1.000,00 Euro. Nunmehr verlangt die Klägerin diese Investition abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 400,00 Euro von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten Zug um Zug gegen Rückübertragung der von ihr gehaltenen Anteile an dem vorbezeichneten Fonds in Höhe von 20.000,00 Euro. Daneben hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.348,27 Euro unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens.

Außergerichtlich war zwischen den Parteien sowohl der Umstand streitig, dass es sich bei dem zwischen den Parteien herrschenden Rechtsverhältnis um einen Anlageberatungsvertrag handelte, als auch, dass die Beklagte Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Kosten, nämlich dem Agio und Verwaltungsaufschlägen erhalten habe und dies gegenüber der Klägerin pflichtwidrig verschwiegen hat. Außergerichtlich unstreitig ist, dass es sich um eine Beteiligung handelt, die von der Beklagten im Wege der Anlageberatung mit Privatkunden vertrieben wurde.

Mit Schreiben vom 19.02.2014 wandte sich die Klägerin erstmals über den Unterfertigten an die Beklagte und verlangte Offenlegung der von der Beklagten vereinnahmten Vergütungen für die Vermittlung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsfonds. Die anwaltliche Beratung durch den Unterfertigten hatte nämlich ergeben, dass für den Vertrieb des vorliegend streitigen Fonds eine andere Sparkasse eine Rückvergütung in Höhe von mindestens 8 % erhalten habe, welche sich teilweise aus dem abzuführenden Agio und teilweise aus der Anlagesumme selbst ergeben habe. Diese Erkenntnis stützte der Unterfertigte auf das Urteil des Landgerichts Stade vom 14.06.2013, Aktenzeichen 2 O 45/12. Es war daher mehr als wahrscheinlich, dass auch die beklagte Sparkasse Provisionen für den Vertrieb der streitgegenständlichen Beteiligung erhalten habe.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Bank allerdings verpflichtet, von sich aus Auskunft über ihr von der Fondsgesellschaft zugeflossene Rückvergütungen Auskunft zu erteilen, da nur dadurch der Beratenen so ausreichend aufgeklärt wird, dass ein etwaiges umsatzbezogenes Eigeninteresse der Bank einordnen und damit eine unbeeinflusste Entscheidung hinsichtlich der Anlage seines Vermögens treffen kann. Der Unterfertigte stellte klar, dass die Aufklärung der Klägerin in diesem Punkt durch die Beklagte unzureichend war. Zwar war der Ausgabeaufschlag in Höhe von 5 % als Agio offen ausgewiesen worden, die Klägerin war jedoch nicht darüber informiert worden, dass dieser Betrag an die Beklagte fließen sollte.

Die Klägerin hat gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten ihre Anlageziele klar benannt. Es war ihr wichtig bei maximaler Sicherheit eine Rendite zu erzielen, wobei im Vordergrund stand, dass das Vermögen, welches in die Fonds investiert werden sollte, auch erhalten bleibt. Die Klägerin hatte vor ihr Arbeitsleben im Alter von 50 Jahren zu beenden und hierfür vorzusorgen, war der Zweck der Beteiligung. Im Rahmen des geführten Gespräches mit dem vorbenannten Zeugen wurden verschiedene Anlagealternativen erörtert, wobei die streitgegenständliche Anlage als besonders attraktiv dargestellt wurde. Dieser Anlage würde, so der Zeuge damals, nur einem kleinen Kreis sehr guter Kunden angeboten. Der Zeitrahmen in welchem man die Investition tätigen könne, sei sehr eng bemessen und daher sei auch keine Zeit vor der Zeichnung das Prospekt zu erörtern. In den Prospekt könne sich ja die Klägerin schließlich nach Zeichnung noch in Ruhe einlesen.

Es kam der Klägerin insbesondere darauf an, dass der Anlagebetrag von 20.000,00 Euro unmittelbar der Anlage zugutekommen sollte und lediglich das Agio an Verwaltungskosten anfallen sollte. Der Klägerin kam es ausdrücklich darauf an, dass aus dem Anlagevermögen selbst keine Beträge an die Sparkasse fließen sollten, da diese Anlagesumme eben nur der Anlage zugutekommen sollte.

Darüber, welche Provisionen die Beklagte für den Vertrieb der streitgegenständlichen Anlage erhalten würde, erhielt die Klägerin keine Informationen. Es war lediglich auf der Grundlage der Beitrittserklärung bekannt, dass es sich bei den Verwaltungskosten um ein 5-prozentiges Agio handeln würde. Vor Zeichnung erhielt die Klägerin lediglich die Beitrittserklärung und im Nachgang dann den Anlageprospekt zugesandt.

Außergerichtlich stützte sich die Beklagte bei der Erhebung der Verjährungseinrede auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Februar 2013, Aktenzeichen XIZ R 425 / 10. Diese Entscheidung streitet jedoch nicht für die von der Beklagten vertretene Rechtsmeinung. Nach der ständigen Rechtsprechung des 11. Zivilsenats beim Bundesgerichtshof ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Solches ist vorliegend nicht erfolgt.

Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie z. B. Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. In dem von der Beklagten außergerichtlich ins Feld geführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2013 hatte das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die dortige Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung trage, der Zedent hätte die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben.

Dies entsprach der bis dahin ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens, gilt für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offen gelegt worden sind. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Urteil vom 8. Mai 2012, Aktenzeichen XI ZR 262/10).

Dass die Beklagte Rückvergütungen erhalten hat und hierüber nicht aufgeklärt hat, steht aus Sicht der Klägerin fest. Unstreitig ist, dass solche Provisionen geflossen sind. Die Beklagte kann dies nicht ernsthaft bestreiten. Dafür, dass die Klägerin die streitgegenständliche Anlage auch dann gezeichnet hätte, wenn sie von der Provisionszahlung gewusst hätte, ist die Beklagte beweispflichtig.

Soweit die Beklagte ihre Rechtsansicht darauf stützt, dass der Senat in der Entscheidung vom 26. Februar 2013 die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Revisionsgericht zurückverwiesen hat, weil nicht von einer Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt des aufklärungspflichtigen Verhaltens ausgegangen werden könne, so zog die Beklagte hieraus außergerichtlich die falschen Schlüsse. Im Kern stützt sich nämlich der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung vom 26.02.2013 darauf, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Antrag der beklagten Bank auf Vernehmung des Zedenten als Zeugen für die Behauptung, dass der Anteil, den er aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten habe, für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung gewesen sei, nicht berücksichtigt habe. Der Anspruch des klagenden Anlegers scheiterte also vorliegend in dem vor dem Bundesgerichtshof streitigen Verfahren nicht endgültig, sondern wurde nur zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, um im Rahmen einer Beweiserhebung den Zedenten als Zeugen zu vernehmen.

Hieraus ist zu erkennen, dass es sich zum einen um einen gänzlich anderen Sachverhalt handelte als auch, dass die Motivlage des Zedenten in der Entscheidung vom 26. Februar 2013 in keinem Zusammenhang mit den Vorstellungen der hiesigen Klägerin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der streitgegenständlichen Anlage stand.

Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Anleger des streitgegenständlichen Fonds sollten jedoch den Ablauf der Verjährungsfrist im Laufe des Jahres 2016 – je nach Zeichnungstag – im Blick behalten.



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