Hundehütten, Hundezwinger und Anbindevorrichtungen: Welche Anforderungen und Pflichten?

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In Deutschland gilt das Tierschutzgesetz (TierSchG). Darin steht, dass Rechtsverordnungen erlassen werden können, die konkretere tierartspezifische Vorschriften enthalten. Was genau es bedeutet, Tiere nicht leiden zu lassen, ist für Hunde in der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) näher geregelt.

Die Hundehütte als Rückzugsmöglichkeit

Sie sind am Überlegen, ob Sie Ihrem Vierbeiner eine Hundehütte für den Garten kaufen oder sie sogar selbst bauen wollen und ob Sie das vielleicht sogar tun müssen? Oder haben Sie vielleicht bereits eine Hundehütte und sind daran interessiert, herauszufinden, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht? In all diesen Fällen mögen die folgenden Ausführungen helfen oder zu einer Entscheidung beitragen.

Wenn Sie Ihren Hund in der Wohnung halten und nur ab und zu in den Garten lassen, um ihm Auslauf und frische Luft zu gewähren, können Sie selbst entscheiden, ob Sie ihm eine Hundehütte zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn der Hund jederzeit die Möglichkeit hat, ins Haus zurückzukehren. Allerdings ist eine Hundehütte ratsam, weil sie dem Hund eine Rückzugsmöglichkeit vor Witterung, anderen Tieren und Menschen bietet, sollte er doch mal für einige Stunden draußen sein. Sie gewährt ihm Schutz vor Regen, Wind und Kälte, aber auch vor Hitze, sofern sie gut isoliert oder baulich so gestaltet ist.

Wird der Hund dauerhaft Tag und Nacht im Freien gehalten, wird es gemäß § 4 Abs. 1 TierSchHuV zur Pflicht für jeden Hundehalter, eine Hundehütte anzuschaffen und dafür zu sorgen, dass dem Hund außerhalb der Hütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung steht.

Welche Anforderungen sind nun aber an eine solche Hundehütte, ob gekauft oder selbst gebaut, zu stellen? Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TierSchHuV muss die Hundehütte aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Für die Maße der Hundehütte gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TierSchHuV, dass sie so groß sein muss, dass der Hund sich verhaltensgerecht bewegen, hinlegen und er den Innenraum mit seiner Körperwärme warmhalten kann, sofern die Hundehütte nicht beheizbar ist. Genaue Zahlen bezüglich Bodenfläche und Höhe der Hundehütte nennt das Gesetz nicht. Der Hund wird die Hundehütte allerdings nur akzeptieren und gerne nutzen, wenn sie ihm ausreichend Platz bietet und trotzdem nicht so groß ist, dass er sie nicht mit seiner eigenen Körperwärme warmhalten kann. Auf vielen Internetseiten, die sich mit dem Bau und Kauf von Hundehütten beschäftigen, wird empfohlen, den eigenen Hund der Länge nach von der Schnauzenspitze bis zum Schwanzansatz zu messen und anschließend der Höhe nach vom Boden bis zur Schulter des Hundes. Mit den ermittelten Zahlen lassen sich dann folgende Maße für die Hundehütte berechnen:

  • Länge der Hundehütte = 1,2 mal die ermittelte Länge des Hundes,
  • Höhe der Hundehütte = 1,2 mal die ermittelte Höhe des Hundes,
  • Breite der Hundehütte = 1 mal die ermittelte Länge des Hundes,
  • Türöffnung = 0,8 mal die ermittelte Schulterhöhe.

(http://www.hunde-huette-info.com/)

Für die Frage, welches wärmedämmende und gesundheitsunschädliche Material am besten geeignet ist, ist zu empfehlen, sich von einem Fachmann in einem Baumarkt oder in einem Fachhandel, der Hundehütten verkauft, beraten zu lassen. Für die Entscheidung, welche Form das Dach der Hundehütte haben soll, lohnt es sich vielleicht, praktische Überlegungen anzustellen. So wird sich der Hund bei einem Flachdach darüber freuen, auf das Dach springen, von dort aus einen besseren Ausblick genießen und sich gegebenenfalls in die Sonne legen zu können.

Der Zwinger 

Die Zwingerhaltung findet im Freien statt. Sie ist davon gekennzeichnet, dass der Hund nur eine begrenzt frei begehbare Fläche zur Verfügung hat. Innerhalb der Zeit im Zwinger ist er von seiner Betreuungsperson sowie anderen Menschen und Tieren abgeschnitten. Um dennoch eine artgerechte Haltung zu gewährleisten, gibt es in § 6 TierSchHuV strenge Vorschriften. Davon zu unterscheiden ist die Haltung in Transportboxen oder Käfigen in Wohnungen, die umgangssprachlich auch „Zwinger“ genannt werden. Letzteres ist nicht erlaubt und widerspricht der artgerechten Haltung von Hunden.

Die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche des Zwingers, die dem Hund zur Verfügung stehen muss, ist abhängig von der Widerristhöhe des Hundes:

  • Widerristhöhe bis 50 cm: Bodenfläche mindestens 6 qm,
  • Widerristhöhe über 50-65 cm: Bodenfläche mindestens 8 qm,
  • Widerristhöhe über 65 cm: Bodenfläche mindestens 10 qm.

Wenn in dem gleichen Zwinger eine Hündin mit Welpen oder noch weitere Hunde gehalten werden, vergrößert sich die Bodenfläche für jeden weiteren Hund um die Hälfte der für einen Hund vorgeschriebenen Bodenfläche. Die Bodenfläche verringert sich für alle Hunde, egal welcher Größe, auf 6 qm, wenn der Hund regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, § 6 Abs. 2 TierSchHuV. Die Länge des Zwingers muss dabei mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen und keine der Seiten des Zwingers darf kürzer als zwei Meter sein. Der Zwinger muss so hoch sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht. Bis zu der Höhe, die der aufgerichtete Hund mit seinen Vorderpfoten erreicht, dürfen keine stromführenden Vorrichtungen oder solche, die elektrische Impulse aussenden, und mit denen der Hund in Berührung kommen kann, vorhanden sein.

Weitere Anforderungen nennt § 6 Abs. 3 TierSchHuV: Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss der Hund frei aus dem Gebäude herausblicken können. Ferner darf der Hund in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden, § 6 Abs. 6 TierSchHuV.

Die Anbindehaltung

Die Anbindehaltung findet auch im Freien statt. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass der Hund zwar angeleint ist, sich aber im Radius der Leinenlänge frei bewegen kann. Für die Anbindung gilt gemäß § 7 TierSchHuV, dass sie an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können muss. Sie muss so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet und so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann. Für die Schutzhütte gelten die oben genannten Anforderungen an die Hundehütte. 

Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss die gleichen Anforderungen erfüllen wie bei der Zwingerhaltung. Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können. Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann. Das heißt, Ketten als Leinen sind ungeeignet. Die Anbindung ist gemäß § 7 Abs. 7 TierSchHuV verboten bei einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten, einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit, einer säugenden Hündin und einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.

Bei allen Haltungsformen ist zu beachten

Grundsätzlich gilt gemäß § 2 TierSchHuV für alle Haltungsformen, dass dem Hund ausreichend Auslauf außerhalb seines Zwingers oder der Anbindevorrichtung und ausreichend Umgang mit seiner Betreuungsperson gewährt werden muss. Wieviel Auslauf und soziale Kontakte der Hund braucht, hängt von der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes ab. Trotzdem gilt aufgrund des Gemeinschaftsbedürfnisses des Hundes als Rudeltier die Mindestanforderung, dass einzeln gehaltene Hunde mehrmals täglich die Möglichkeit zum längeren Umgang mit ihrer Betreuungsperson bekommen müssen. Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück gehalten, dürfen sie grundsätzlich nur als Gruppe gehalten werden. Ausnahmen von der Gruppenhaltung gibt es aber zum Beispiel, wenn die Art der Verwendung der Hunde, ihr Verhalten oder ihr Gesundheitszustand eine räumliche Trennung voneinander erfordern.

§ 8 TierSchHuV nennt weitere Pflichten der Betreuungsperson. Sie hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht und der Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität versorgt ist. Darüber hinaus hat die Betreuungsperson den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen, die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen sowie den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Kot ist täglich zu entfernen. 

Gemäß § 18 Abs. 4 TierSchG kann ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a TierSchG i.V.m. § 12 TierSchHuV mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Sollten Sie Ihrem Hund eine Hundehütte oder einen Zwinger bauen oder kaufen wollen und sind unsicher, ob er den gesetzlichen Anforderungen genügt, zögern Sie nicht, einen Anwalt um Rat zu fragen. Nicht zuletzt sollte es allen Tierhaltern und -freunden um das Wohl des Tieres gehen!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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