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Ich glaub mich tritt ein Pferd: Haftung für ausschlagendes Pferd?

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Die Krankenversicherung eines Hufschmieds kann von der Pferdebesitzerin nicht Ersatz von Behandlungskosten verlangen, wenn nicht eindeutig geklärt ist, dass ihr Pferd die Verletzung verursacht hatte.

Dass Hufschmiede manchmal gefährlich leben, ist auch fast jedem Großstadtbewohner spätestens seit Michel aus Lönneberga klar: Der hatte erkannt, dass ein Pferd am Fuß kitzelig war und es deswegen nach dem Hufschmied trat.

Gezuckt und nicht getreten

Im Fall vor dem Landgericht (LG) Bamberg hatte das Pferd jedoch nicht nach dem Hufschmied getreten. Das Pferd habe beim Beschlagen plötzlich einen Huf weggezogen. Bei dieser ruckartigen Bewegung wäre es zu einem Teilabriss der Armsehne gekommen, so der Schmied. Dieser Sehnenabriss musste behandelt werden. Die Krankenversicherung verlangte die Kosten hierfür - immerhin gut 4500 Euro - von der Pferdebesitzerin.

Nichts bemerkt

Erstaunlich aber, dass der Teilabriss der Armsehne dem Schmied offenbar keine Schmerzen verursachte - zumindest keine, die die Pferdebesitzerin während des Beschlagens bemerkte. Sie war die ganze Zeit während des Beschlagens anwesend und bemerkte weder eine ruckartige Bewegung ihres Pferdes, noch, dass der Schmied unter Schmerzen litt. Wenn es während der Arbeit an ihrem Pferd zu einer Verletzung gekommen wäre, hätte sie das bemerkt, so die Pferdebesitzerin.

Nicht ganz glaubwürdig

Nicht ganz plausibel war dann auch die Aussage des Hufschmieds vor Gericht: Er sagte aus, dass er trotz der Verletzung die Arbeiten ohne Unterbrechung fortgesetzt habe. Die Schmerzen wären auch erst einige Zeit später deutlich schlimmer geworden und hätten sich dann auch trotz einer längeren Arbeitspause nicht gebessert. Seine Verletzung sei aber „ziemlich sicher" durch das Pferd der Beklagten verursacht worden.

Diese recht spontan wirkende Aussage des Hufschmieds bewegte das LG zu der Annahme, dass der Hufschmied sich offenbar selbst nicht sicher war, ob tatsächlich das Pferd der Beklagten seinen Arm lädiert hatte. Und wies die Klage ab. Zwar legte die Krankenversicherung Berufung ein, nahm diese aber nach einem Hinweis des Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, zurück.

(OLG Bamberg, Hinweis vom 05.03.2012, Az.: 5 U 153/11)

(LOE)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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