Vorwurf des Verbreitens, Erwerbens und des Besitzes kinderpornogafischer Schriften gemacht? Was nun?

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Sie sind in der unangenehmen Situation, dass die Ermittlungsbehörden bei Ihnen vor der Tür stehen und -meist in den frühen Morgenstunden- mit einen Durchsuchungsbeschluss Haus oder Wohnung durchsuchen?

An dieser Stelle ist ein ruhiges Verhalten von Ihnen gefordert, auch wenn die Polizei erheblichen Druck ausübt.

Bitte Sie sofort einen erfahrenen Strafverteidiger anrufen zu dürfen. Dieses hält die Durchsuchungsmaßnahme nicht auf, aber verschafft Ihnen im weiteren Verfahren unglaubliche Vorteile.

Meist fordert die Polizei Sie auf, dass die PIN-Codes und Passwörter von Ihnen benannt werden, um Mobiltelefone, Festplatten und USB-Sticks herauszugeben. Gelegentliche wird dieses auch mit einer Drohkulisse verbunden, dass der Vorwurf schließlich ein Verbrechen sei und nunmehr weitere Maßnahmen zu prüfen sind. In einigen Fällen wird die erkennungsdienstliche Behandlung (Lichtbilder, Fingerabdrücke und DNA-Entnahme) angedroht  

Wir verteidigen seit Jahren erfolgreich in einer Vielzahl von Fällen im Bereich der Kinderpornografie, was ich zum Anlass nehme, einige grundlegende Fragen hier zu erörtern.

Die nunmehr bestehende Gesetzesänderung führt zu einer enormen Umstellung in der Justiz und zu einer deutlichen Straferhöhung. Dieses wurde vom Gesetzgeber bewusst in dieser Weise vorgenommen, um Kinder dem besonderen Schutz zukommen zu lassen und jede Form (!) des Umgangs mit Kinderpornografie unter Strafe zu stellen. Wir stehen jetzt vor der Problematik, dass die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt, damit tatsächlich nunmehr als Verbrechen ausgestaltet ist.

Die Einstellung gegen Geldauflage, wie sie zuvor erreicht werden konnte, kommt damit nicht mehr in Betracht! 

Elementarer Begriff ist jetzt die „sexuelle Gewalt“. 

Diese Begrifflichkeit wird sich nunmehr durch die Rechtsprechung mehr oder weniger klar herausarbeiten müssen.

Der ruppige Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden muss eine ordentliche Verteidigung entgegengesetzt werden. 

Das gesellschaftlich vielfach diskutierte Thema der Kinderpornografie hat, nicht zuletzt durch Prominente, eine ungeahnte Verbreitung und gesellschaftliche Ächtung erfahren. Schweigen Sie unbedingt! Teilweise gibt es erhebliche zeitliche Probleme bei der Auswertung. In einigen Behörden sind wir bei Auswertungszeiten von über 20 Monaten und mehr. Sie sind nicht verpflichtet die Passwörter zu benennen. In einigen unserer Fällen ist die Auswertung schlicht technisch unmöglich. Dieses wird besonders bedeutsam bei der hohen Strafandrohung. Informieren Sie einen erfahrenen Strafverteidiger!

Der neue gesetzliche Strafrahmen reicht nunmehr mit dem neuen § 184b StGB von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Da es sich um ein Verbrechensvorwurf handelt, ist die Hilfe eines Verteidigers gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Sie sollten sich daher Ihren Strafverteidiger bewusst aussuchen, um nicht einen beliebigen Verteidiger durch die Strafverfolgungsbehörden zeitnah gestellt zu bekommen. 

Was ist jetzt strafbar?

"Kinderpornografische Inhalte“ sind hauptsächlich Bilder und Videos, jedoch auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen. 

Kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt, wenn er zum Gegenstand hat: 

a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), 

b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder 

c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes, 

Damit sind auch die bislang vielfach gerichtlich diskutierten Fälle des sog. „Posings“ jetzt weitestgehend erfasst.

Die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung ist das maßgebliche Kriterium. 

Eine „sexuell aufreizende“ Wiedergabe liegt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn die genannten Körperteile aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in sexuell motivierter Weise im Blickfeld stehen. Die Wiedergabe mit einer Fokussierung auf die unbekleideten Körperregionen eines Kindes ist wesentlich.

Als „aufreizend“ werden nunmehr entsprechend der Motivation des Gesetzgebers jetzt auch solche Aufnahmen durch den gesetzlichen Tatbestand erfasst, bei denen sich zum Beispiel ein schlafendes Kind in einer sexuell aufreizenden Pose befindet oder bei denen ein Kind überraschend und auch ohne für den Betrachter zu posieren in einer geschlechtsbetonten Körperhaltung fotografiert wird, was bisher nicht der Fall war.

Eine unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung wird dann angenommen, wenn das Kind in einer altersuntypischen, gewöhnlich schambesetzten sexualbetonten Körperhaltung wiedergegeben wird, durch die der Betrachter sexuell provoziert werden soll. Die eigene Einschätzung des Kindes, ist bei der Frage der sexualbetonten Körperhaltung bedeutungslos.

Wirkt die Körperhaltung inszeniert und ist diese der Altersgruppe entsprechend? Diese Kontrollfrage lässt sich leicht und sicher anlegen, um eine zielführende Einordnung vornehmen zu können. 

Eine weitere Veränderung hat es bei den sog. „Posing-Bildern“ gegeben, welche durch den Gesetzgeber nunmehr verfolgt werden sollten, bei denen Darstellungen auch bekleideter Kinder nunmehr der schweren Strafandrohung unterliegen können. Auch in diesem Rahmen stellt sich jedoch immer die Frage des Sexualbezugs.

Sie sehen, die Verteidigung hat auch Möglichkeiten eine sinnvolle Strategie für Sie aufzustellen und Ermittlungsansätze der Behörden zu hinterfragen.

§ 184b StGB erfasst in einer weiteren Tatbestandsvariante nach der aktuellen Gesetzesänderung auch die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Wichtigster Aspekt der Strafbarkeit dieser Variante ist nunmehr allein die fokussierte Darstellung der Genitalien des Kindes.  

Diese Darstellungsart muss bei dem „objektiven Betrachter den Eindruck des „sexuell aufreizenden“ haben.

Sonderproblem Mangas

Problematisch kann auch jetzt der Besitz einschlägiger Manga und Animes sein. Bei der Neufassung des § 184b StGB ist nunmehr zu beachten, dass auch rein ausgedachte Darstellungen nunmehr erfasst werden, wenn sie die weiteren oben dargestellten Voraussetzungen erfüllen. Es muss sich also nicht nur um reale Personen handeln.

Lässt bei einer Betrachtung durch einen objektiven, durchschnittlichen Betrachter anhand des äußeren Erscheinungsbildes der Rückschluss auf ein Kind zu, so runterfällt auch diese, wenn auch lediglich rein ausgedachte Darstellungen gezeigt werden, dem Tatbestand und damit der immensen Strafandrohung.

Einige wichtige Tathandlungen 

Wesentliche Tathandlung neben dem Besitz dürfte das „Verbreiten“ kinderpornografischer Inhalte. 

Die Strafbarkeit setzt an dem Umstand der Zugänglichmachung kinderpornografischer Inhalte für einen größeren, unbestimmten Personenkreis an, wenn der Beschuldigte diese „auf den Weg bringt“. 

Hierbei reicht die bloße Lesemöglichkeit bei dem Empfänger bereits aus. 

Keine Rolle für die Strafbarkeit spielt es, ob der Empfänger tatsächlich Kenntnis von dem kinderpornografischen Inhalt nimmt. 

In einem sehr engen Zusammenhang steht das Verbreiten mit der Tathandlung des öffentlich „Zugänglichmachens“ im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Häufigster Anwendungsbereich dieser Variante dürfte hierbei das Anbieten zum Kauf und das öffentliche Vorführen bzw. Ausstellen sein. Ein „Zugänglichmachen“ kinderpornografischer Inhalte in diesem Sinne ist bereits dann zu bejahen, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Netz gestellt wird. Die bloße Möglichkeit reicht aus.

Besitz ist die wahrscheinlich häufigste Tatbestandsvariante. Der Besitz von kinderpornografischem Material ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. 

In vielen meiner Fällen wird tatsächlich (nur) der Besitz meinen Mandanten vorgeworfen, da sich die anderen Tatbestandsvarianten nicht sicher beweisen lassen. Jedoch besteht auch bei dem Besitz mehrere Möglichkeiten der aktiven Verteidigung. 

Häufiger Streitpunkt sind automatische Vorschaubilder (sog. Thumbnails). Grundsätzlich lässt sich auch hier der Besitz zunächst annehmen, aber die weitere Voraussetzung des Besitzwillens und dem Wissen um den Besitz fehlen. Die Ermittlungsbehörden müssen Ihnen nachweisen, dass der Besitzwille vorliegt und Sie um die Dateien wussten.   

Subjektive Tatbestand

In allen Tatbestandsvarianten des § 184b StGB ist zumindest bedingter Vorsatz erforderlich, während bei § 184b Abs. 1 Nr. 4 StGB zusätzlich die geforderte Absicht hinsichtlich der Verwendung notwendig ist. 

Die Vorwürfe sind vielfällig, aber die Verteidigungsmöglichkeit ist ebenfalls gegeben.

Setze Sie sich gerne für ein kostenloses Erstgespräch mit mir in Verbindung  und lassen Sie sich, auch über die Kosten der Verteidigung, beraten! Bitte beachten Sie, dass die Verteidigung zwingend erforderlich ist und Sie sich bei einem solch schweren Vorwurf besser Ihren Verteidiger selbst aussuchen.


Rufen Sie mich unter 0201/3104600 an oder melden Sie sich per Mail. 


Ich verteidige Sie deutschlandweit hinsichtlich des Vorwurf des § 184b StGB.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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