Ihnen wird eine Steuerhinterziehung vorgeworfen?

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Sie haben eine Anklageschrift, Strafanzeige oder eine Vorladung wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung erhalten?

Diese praktischen Tipps sollten Sie beachten:

Versuchen Sie nicht ohne anwaltliche Hilfe die Angelegenheit wegen des Steuerhinterziehungsvorwurfs zu erledigen. Jede Erklärung von Ihnen gegenüber den Ermittlungs- und/oder Finanzbehörden kann (und wird oftmals) auch gegen Sie verwandt werden. Normalerweise ist eine derart vorschnelle Mitteilung gar nicht notwendig und auch nicht zweckdienlich. Nehmen Sie den Vorwurf ernst, der Tatbestand der Steuerhinterziehung kann nach § 370 Abgabenordnung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden.

Sinnvoller ist es zunächst zu schweigen und den Anspruch auf Akteneinsicht durchzusetzen durch einen entsprechenden Antrag Ihres Anwalts. Nach Erhalt der Akteneinsicht fertige ich für die Zwecke der Verteidigung eine Kopie und wir besprechen die ganze Angelegenheit in aller Ruhe und entwerfen gemeinsam eine Verteidigungsstrategie. Danach fertige ich eine sog. Schutzschrift für Sie, oftmals verbunden mit dem Antrag auf Einstellung des Steuer-Strafverfahrens. Ggfls. nehme ich auch persönlichen Kontakt mit dem Staatsanwalt oder den Finanzbehörden für Sie auf. Natürlich alles streng vertraulich und nur nach Rücksprache. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung ist einer der anspruchsvollsten Strafnormen des gesamten deutschen Strafrechts. Diese Tatsache können wir durch entsprechende taktische Gestaltung nutzen.

Diese Verteidigungsstrategie führte bei mir in der Vergangenheit schon oft zu einer Einstellung des Steuer-Strafverfahrens mangels Tatverdachts gemäß § 170 Strafprozessordnung. Auch eine Verfahrenseinstellung im Sinne der §§ 153, 153a Strafprozessordnung kann sinnvoll sein, je nach Fallsituation. In jedem Fall gibt es im Steuer-Strafrecht immer gute Möglichkeiten der Verteidigung. Gerade im Bereich des Vorsatzes ergeben sich bei einem Steuerhinterziehungsvorwurf meist sehr gute Verteidigungsargumente! Arbeitsgrundlage sind für mich dabei immer Ihre Angaben und die Ermittlungsakte.

Von enormer Bedeutung ist hier insbesondere die Frage nach der Zweckmäßigkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne von § 371 Abgabenordnung.

Es existieren viele Möglichkeiten, wie ich Ihnen effektiv helfen kann. Ich bin bereits seit über 20 Jahren erfolgreich im Strafrecht tätig, bin Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht seit 2012. An der Bucerius Law School in Hamburg (Lehrstuhl für Wirtschaftsstrafrecht) habe ich meine Promotion im Strafrecht (Thema: Steuerhinterziehung und Betrug) mit Auszeichnung bestanden.

Angesichts meiner auf das gesamte Bundesgebiet bezogenen Anwaltszulassung, vertrete ich Sie in Steuer-Strafsachen gerne deutschlandweit.

Rufen Sie mich einfach an oder schreiben Sie mir eine E-Mail. Ich helfe Ihnen gerne und kläre Sie auch über die anfallenden Gebühren auf.

RA Dr. Stefan Tripmaker

Fachanwalt für Strafrecht


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