Im Überstundenvergütungsprozess trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast

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Das Bundesarbeitsgericht hat vor einigen Tagen (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 04.05.2022 - 5 AZR 359/21) entschieden, dass im Überstundenvergütungsprozess weiterhin der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Worum geht es bei einem Überstundenvergütungsprozess? 

In einem Überstundenvergütungsprozess klagt ein Arbeitnehmer auf Vergütung von ihm geleisteter Überstunden. In der Praxis kommt es meist erst zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu einem Überstundenvergütungsprozess, da derartige Klagen nur dann sinnvoll sind, wenn die Überstunden noch nicht finanziell oder durch Freizeitausgleich abgegolten worden sind und auch ein zukünftiger Ausgleich nicht realistisch erscheint.

Welcher Fall wurde vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt?

Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall machte ein Auslieferungsfahrer zum Ende des Arbeitsverhältnisses Vergütungsansprüche für geleistete Überstunden in Höhe von 5.222,67 € brutto gegen seinen Arbeitgeber geltend. Der Kläger konnte zwar anhand von Zeitaufzeichnungen nachweisen, dass es zu Überstunden gekommen ist. Das verwendete Zeiterfassungssystem erfasste jedoch keine Pausenzeiten. Der Kläger behauptete daraufhin pauschal, dass er durchgearbeitet hat und für Pausen aufgrund der Auslieferungstätigkeit ohnehin keine Zeit gewesen ist. Nachdem die Vorinstanzen jeweils unterschiedlich entschieden hatten, landete der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und welche Konsequenzen hat das Urteil? 

Die Revision des Auslieferungsfahrers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Mit der pauschalen Behauptung, dass ein Einlegen von Pausen nicht möglich war, genügte der Kläger nicht den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess.

Das Bundesarbeitsgericht hat somit seine bisherige Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess aufrechterhalten. Ein Arbeitnehmer muss somit einerseits darlegen, dass er tatsächlich Überstunden geleistet hat bzw. sich auf Weisung des Arbeitgebers zumindest zur Leistung von Überstunden bereitgehalten hat. Andererseits muss der Arbeitnehmer auch noch beweisen können, dass es bezüglich der Überstunden eine Weisung, eine Anordnung, eine Duldung oder zumindest eine nachträgliche Billigung durch den Arbeitgeber gegeben hat.

Klagen von Arbeitnehmern auf Überstundenvergütung haben somit auch weiterhin nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die beiden genannten Aspekte hinreichend konkret dargelegt- und bewiesen werden können.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder auch online zu Ihren Rechtsthemen im Arbeitsrecht.

Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter


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