Immobilien vererben in Griechenland

  • 3 Minuten Lesezeit

Auswirkungen der europäischen Erbrechtsverordnung – VO 650/2012 auf die Nachlassplanung und das Vererben von Immobilien deutscher Staatsbürger in Griechenland

Im August 2012 trat die Europäische Erbrechtsverordnung (kurz: EuErbVO) in Kraft, welche auf Todesfälle ab dem 17. August 2015 in allen EU-Staaten außer Dänemark, Irland und Großbritannien Anwendung findet. Sie regelt grenzüberschreitende Erbsachen, indem sie u.a. bestimmt, welche Behörden in Erbfällen mit Auslandsbezug zuständig sind und welches Recht anwendbar ist.

Was ist jetzt anders?

Nach der älteren Rechtslage wurde im Todesfall eines Deutschen auch sein in Griechenland befindliches Vermögen nach den Bestimmungen des Deutschen Rechts an die Erben verteilt unabhängig davon, wo der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Mit Inkrafttreten der Verordnung kommt es dagegen entscheidend nicht nur auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen an, sondern vorrangig auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes.

Was bedeutet dies für Deutsche, die in Griechenland eine Immobilie vererben wollen?

Für deutsche Staatsangehörige, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und dies auch in Zukunft nicht ändern werden, bleibt alles beim Alten. Deutsche Staatsbürger welche zurzeit oder in Zukunft in Griechenland oder in einem anderen EU Mitgliedstaat leben, müssen hingegen darauf achten, dass sich im Todesfall das Erbe an die Erben nicht mehr nach deutschem Recht verteilt, sondern nach griechischem Recht oder sollte der Verstorbene beispielsweise zuletzt in Österreich gelebt haben nach österreichischem Recht.

Ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Wohnsitz nach Griechenland verlegt hat, muss also damit rechnen, dass auf seinen Nachlass griechisches und damit für seine deutschen Angehörigen fremdes Erbrecht anwendbar ist. Dasselbe gilt umgekehrt für einen Griechen, der vor seinem Tode seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Die Unterschiede in den nationalen Rechtsordnungen können zum Teil gravierend sein. So beträgt bspw. das gesetzliche Erbe eines Ehegatten in Griechenland mangels Zugewinnausgleichs nur 1/4 der Erbschaft. Nach dem österreichischen Recht erhält der überlebende Ehegatte 1/3, während nach deutschem Recht der Ehegatte mit Zugewinnausgleich 1/2 erhält.

Was kann man unternehmen, wenn man das Haus in Griechenland nach deutschem Recht den Erben übertragen will?

Der Erblasser hat gem. Artikel 22 Abs. 1 EuErbVO die Möglichkeit, in einem Testament oder Erbvertrag festzulegen, dass auf seinen Nachlass abweichend vom o.g. Grundsatz des Aufenthaltsortes das materielle Recht des Staates angewendet wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Rechtswahl ist jedoch beschränkt auf das „Heimatrecht“ und kann nicht beliebig ausgeübt werden. Ein im europäischen Ausland lebender Deutscher kann demnach nur das deutsche Recht wählen, ein spanischer Staatsbürger nur das spanische usw.

Wir empfehlen somit beim Aufsetzen eines Testamentes mit dem auch über Vermögensgegenstände in Griechenland verfügt wird, immer entsprechende Klauseln aufzunehmen, welche die Anwendung des deutschen Rechts in jedem Fall sicherstellen.

Welche Vorteile hat die Europäische Erbrechstverordung

Es ist besonders vorteilhaft, dass nunmehr gerichtliche Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, nach Artikel 39 EuErbVO in allen anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Auch öffentliche Urkunden in Erbsachen sollen gem. Artikel 59 EuErbVO in allen Mitgliedstaaten dieselbe formelle Beweiskraft wie im Ursprungsland haben.

In den Artikeln 62 ff. EuErbVO wird darüber hinaus erstmals ein grenzüberschreitend anerkanntes Dokument, welches in Inhalt und Wirkung dem deutschen Erbschein ähnelt, das sog. Europäische Nachlasszeugnis, eingeführt. Es dient dazu, die Erbenstellung in allen anderen Mitgliedsstaaten nachweisen zu können (bspw. für Eintragungen im Grundbuch) und wird ohne ein Anerkennungsverfahren oder das Anbringen einer Apostille anerkannt. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ersetzt das Europäische Nachlasszeugnis jedoch nicht die innerstaatlichen Schriftstücke. Man hat somit grundsätzlich die Wahl zwischen einem nationalen Erbschein und einem Europäischen Nachlasszeugnis.

Für weitere Informationen zum Thema stehen Ihnen die Mitarbeiter der deutsch griechischen Rechtsanwaltsgesellschaft AP & Generalis jederzeit zur Verfügung.

Dr. Nikolaos Athanassiadis

Rechtsanwalt in DE & GR


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Nikolaos Athanassiadis

Beiträge zum Thema