Immobiliendarlehen: Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

  • 2 Minuten Lesezeit

Vorfälligkeitsentschädigung gespart: Für die vorzeitige Beendigung eines Immobiliendarlehens verlangte die Bank von dem Kreditnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 14.600 Euro. Nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juni 2022 muss der Verbraucher die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zahlen (Az. 13 O 6/22). Grund ist, dass die Bank die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung nicht korrekt dargestellt hat.

Das OLG Frankfurt hat bereits mit Urteil vom 1. Juli 2021 klargestellt, dass die Bank ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verliert, wenn sie die Berechnungsmethode nicht ordnungsgemäß darstellt (Az.: 17 U 810/19 ). Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank gegen das Urteil zurückgewiesen, so dass die Entscheidung des OLG Frankfurt rechtskräftig ist (Az. XI ZR 320/20). „Nach der Rechtsprechung muss die Bank die Berechnungsmethode klar und für den Kreditnehmer verständlich erläutern“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Rechtsprechung des BGH ist das LG Darmstadt gefolgt. Der Kreditnehmer in dem zu Grunde liegenden Fall hatte bei der Bank ein Immobiliendarlehen in Höhe von 132.000 Euro aufgenommen. Die voraussichtliche Vertragslaufzeit sollte 33 Jahre und 5 Monate betragen. Für den Fall der vorzeitigen Ablösung des Darlehens war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart.

Als der Verbraucher die Immobilie verkaufen und das Immobiliendarlehen vorzeitig zurückzahlen wollte, berechnete die Bank dafür im August 2020 eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 14.600 Euro. Der Darlehensnehmer vertrat jedoch die Ansicht, dass die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung habe, da sie die Berechnungsmethode unklar und unverständlich dargestellt habe.

Das LG Darmstadt folgte dieser Argumentation. Die Bank habe nicht ordnungsgemäß über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert und daher keinen Anspruch auf die Zahlung, entschied das Gericht. Zur Begründung führte es aus, dass die Bank nicht verständlich dargestellt habe, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Zeitpunkt maßgeblich sei, zu dem das Darlehen erstmalig gekündigt werden kann. Vielmehr sei der Eindruck erweckt worden, dass die voraussichtliche Restlaufzeit des Darlehensvertrags Grundlage für die Berechnung ist. So eine Formulierung könne dazu führen, dass der Verbraucher von der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens abgehalten wird. Die Bank habe daher keinen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung, entschied das LG Darmstadt.

Bei Darlehensverträgen, die seit dem 21. März 2016 geschlossen wurden, müssen Banken den Kreditnehmer über die Berechnungsmethode für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung aufklären. Erfolgt diese Aufklärung nicht ordnungsgemäß, verliert die Bank gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.

„Bei Darlehensverträgen, die seit dem 21. März 2016 geschlossen wurden, kann daher geprüft werden, ob die Bank einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat. Zu Unrecht gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können zurückgezahlt werden“, so Rechtsanwältin Birkmann.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hansjörg Looser

Beiträge zum Thema