Immobilienkäufer können Reservierungsgebühren von Makler zurückfordern

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Es ist ein bislang üblicher Vorgang. Man sucht eine Wohnung oder ein Haus und besichtigt mehrere in Betracht kommende Immobilien gemeinsam mit einem Makler. Nun muss die Finanzierung noch geklärt werden. Dies benötigt Zeit. Damit in dieser Zeit kein anderer die Immobilie einem vor der Nase wegschnappt legt der Makler eine Reservierungsvereinbarung vor, die man unterzeichnet und hierauf eine Reservierungsgebühr zahlt, um die Immobilie nicht zu verlieren. Kommt der Kauf dann nicht zustande ist die Reservierungsgebühr regelmäßig unwiederbringlich verloren.


Durch eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 20.04.2023 – I ZR 113/22 – kann sich dies nun merklich ändern. Der BGH musste über eine Klage von Kunden einer Maklerin entscheiden, welche eine geleistete Reservierungsgebühr zurückverlangt haben, welche sie an diese geleistet haben, nachdem innerhalb der Reservierungsfrist eine Finanzierung nicht abschließend geklärt werden konnte. Der BGH hat den Kunden Recht gegeben. Diese haben Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Reservierungsgebühr.


Der BGH hat nun klargestellt, dass es eine unangemessene Benachteiligung des Maklerkunden darstellt, wenn die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich für den Kunden aus der Reservierungsvereinbarung weder nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist.


Dies hat die Unwirksamkeit des Reservierungsvertrages zu Folge. Die geleistete Gebühr ist demnach rechtsgrundlos erfolgt und kann daher zurückgefordert werden.


Auf der Grundlage dieser Entscheidung des BGH können eine Vielzahl von Kaufinteressenten, die eine Reservierungsgebühr gezahlt haben von dem Makler diese wieder zurückverlangen. Maßgeblich ist hierbei die konkrete Ausgestaltung des Maklervertrages und des Reservierungsvertrages, insbesondere ob dieser zureichende Regelungen für eine Rückzahlung der Gebühr in bestimmten Sachverhaltskonstellationen vorsieht.


Insofern besteht kein Automatismus. Daher bedarf es einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall.


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Insbesondere sind wir für unsere Mandanten in nachfolgenden Bereichen tätig:

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